Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 75
In drei Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Familienunterhalt auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet sein:
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann. Dieser Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld steht beiden Ehegatten, auch dem verdienenden Partner zu. Dieser kann einen entsprechenden Betrag von seinem Verdienst zur Verwendung von persönlichen Zwecken einbehalten. Erzielt ein Haushalt führender Ehegatte einen geringen Zuverdienst, kann er ihn ggf. auch vollständig als Taschengeld behalten.
Muss einer der Eheleute, ohne dass eine Trennung vorliegt, in einem Pflegeheim versorgt werden, weil die Eheleute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zusammenleben können, hat der betroffene Ehegatte einen Anspruch auf eine Geldrente, damit er die Heimkosten zahlen kann. Dem verpflichteten Ehegatten ist der eheangemessene Selbstbehalt zu belassen. Pflegekosten werden aber in vielen Fällen von der bestehenden Pflegeversicherung und ggf. vom Sozialamt übernommen.
Der Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger ist dabei gem. § 94 Abs. 3 S. 1 SGB XII eingeschränkt. Danach hängt der Anspruchsübergang davon ab, dass der Unterhaltsschuldner nicht Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 1 SGB XII) oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs. 2 SGB XII) ist und dass er auch kein Anrecht auf derartige Hilfen hätte, wenn er den Unterhaltsanspruch erfüllen würde. Ihm muss also Einkommen in Höhe des maßgebenden Regelsatzes, der Wohnkosten, etwaigen Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII und einmaliger Bedarfe nach § 31 SGB XII verbleiben. Erst wenn das insoweit zu berücksichtigende Einkommen §§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) diese Beträge übersteigt, kommt ein Anspruchsübergang bis zur Höhe des überschießenden Betrages in Betracht.
Ist die Übernahme von Sonderbedarf eines Ehegatten erforderlich, der nicht durch Dritte, etwa eine Krankenversicherung, gedeckt ist, z.B. Medikamente oder Krankenhauskosten, besteht der Anspruch auf Zahlung durch den anderen Ehegatten. In diesen Fällen ist dem zahlenden Ehegatten allerdings der Ehe angemessene Selbstbehalt von 1.100 EUR zu belassen.
Rz. 76
Die Unterhaltspflicht der Ehegatten besteht wechselseitig. Dies schließt auch die Anwendbarkeit der Vorschriften für die Zahlung von Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) aus, da diese Bestimmungen von der Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ausgehen. Ebenso wenig können Unterhaltstabellen und/oder Leitlinien zur Bemessung von Zahlungen herangezogen werden, mit denen die Ehegatten zum Familienunterhaltbeizutragen haben.
Rz. 77
Im Falle der Erwerbstätigkeit eines oder beider Ehegatten gilt der Halbteilungsgrundsatz unbeschränkt. Daher ist auch ggf. ein Erwerbtätigenbonus vom Einkommen nicht abzuziehen.
Dies kann aber nur gelten, wenn es um das Verhältnis zwischen Familienunterhalt und Verwandtenunterhalt geht. Ist der Familienunterhalt in diesen Fällen in Geld auszudrücken, ist er auf die einzelnen Familienmitglieder unter Einschluss der Kinder, aufzuteilen. Für das Maß des Unterhalts ist von den Ehegatten die Leitlinie des § 1578 BGB zu beachten.
Rz. 78
Treffen Geschiedenen- und Ehegattenunterhalt aufeinander, ist sowohl dem jeweils Berechtigten als auch dem Verpflichteten ein Erwerbstätigenbonus vom Einkommen abzuziehen.
Rz. 79
Hinweis
Durch das Zusammenleben von Ehegatten ergeben sich Ersparnisse, die zu einer Korrektur des Halbteilungsgrundsatzes der Einkommen führen können.
Rz. 80
Der BGH hat die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung, soweit sie nicht im niedrigeren Selbstbehalt des Ehegatten zum Ausdruck kommt, mit 1/10des den Familienselbstbehalts übersteigenden Einkommens angenommen. Zu Recht bezieht sich der BGH auf § 20 Abs. 4 SGB II, wonach die Regelleistung im Falle des Zusammenlebens für jeden der Partner 90 % der Regelleistung eines Alleinstehenden beträgt.
Rz. 81
Gerichtlich wird Familienunterhalt entweder als Anspruch auf Zahlung von Wirtschaftsgeld oder auf Zahlung von Taschengeld geltend zu machen sein. Allerdings werden solche Verfahren in der Regel in Krisensituationen geführt werden, die dann zur Trennung und damit zu Trennungsunterhaltsverfahren führen.