Rz. 1904

Erzielt der Bedürftige Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit, gleichgültig ob während der Ehe ausgeübt, nach der Trennung fortgesetzt oder erst nach Trennung bzw. Scheidung aufgenommen, so sind diese Einkünfte nach Abzug eines anrechnungsfreien Betrages gem. § 1577 Abs. 2 BGB in der Ehe angelegt und zumindest zum Teil anzurechnen.[2054] Unzumutbarkeit dieser – überobligatorischen – Erwerbstätigkeit bedeutet jedoch, dass derjenige, der sie ausübt, nicht gehindert ist, sie jederzeit zu beenden, ohne dass ihm dies unterhaltsrechtlich negativ zugerechnet wird.

 

Rz. 1905

Im Mangelfall wird der Erwerbstätige verpflichtet sein, die bisher ausgeübte, eigentlich unzumutbare Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Dies kann aber nur in Ausnahmefällen bei hohem Fehlbedarf für eine Erwerbtätigkeit über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus gelten.

 

Rz. 1906

Die Höhe des anrechnungsfreien Betrages richtet sich nach § 1577 Abs. 2 BGB. Die Höhe der Kürzung ist eine Einzelfallfrage. Dieser wird in der Regel den hälftigen Nettobetrag erreichen, den der Bedürftige aus eigentlich unzumutbarer Tätigkeit erzielt.[2055] Im Falle des Fehlbedarfs ist bei geringen Fehlbeträgen eine Anrechnung bis zur Vermeidung des Mangelfalls möglich. Bei höheren Fehlbeträgen ist auch die vollständige Anrechnung gerechtfertigt.[2056]

[2054] BGH FamRZ 2005, 1154; BGH FamRZ 2006, 686; BGH FamRZ 2011, 454.
[2055] Gerhardt schlägt in: Wendl/Dose, § 1 Rn 822, zu niedrig einen Abzug von 20 bis 30 % vor.
[2056] Dazu BGH FamRZ 1983, 146, 148.

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