Rz. 822

Dagegen sind Vereinbarungen, die eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts darstellen,[835] ohne weiteres möglich, es sei denn, sie legen den Unterhaltsanspruch gerade nicht unzutreffend fest.[836]

 

Rz. 823

Soll Trennungsunterhalt nicht geltend gemacht werden, weil der Unterhaltsschuldner gemeinsame Verbindlichkeiten allein abträgt, liegt hierin nach Auffassung des BGH nicht unbedingt ein unwirksamer Verzicht.[837]

 

Rz. 824

 

Hinweis

Möglich ist aber die vertragliche Vereinbarung einer Konkretisierung des Zeitpunktes der Erwerbsobliegenheit des Berechtigten im Sinne von § 1361 Abs. 2 BGB. Eine solche Vereinbarung kann mit einer zeitlichen Befristung und mit der Verpflichtung des Ehegatten zum Nachweis von Erwerbsbemühungen kombiniert werden.[838]

 

Rz. 825

Insgesamt sind folgende Ausgestaltungen zulässig:

Unterschreitung von weniger als 20 % des gesetzlichen Unterhalts; zwischen einer Unterschreitung von 20 % und einem Drittel des gesetzlichen Unterhalts ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Unterschreitung ausnahmsweise noch akzeptabel ist; die Unterschreitung von einem Drittel und mehr überschreitet die absolute Toleranzgrenze;[839]
Konkretisierung des Zeitpunkts für den Beginn der Erwerbsobliegenheit des Berechtigten unter Beachtung der Zeitschranke des Alters von drei Jahren eines betreuenden Kindes im Falle des § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB;
Geringfügige Abweichung von Fälligkeitsregelung des § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB;[840]
Vereinbarung von Trennungsunterhalt als Mindestunterhalt mit der Maßgabe, dass Ansprüche auf einen sich nach dem Gesetz eventuell ergebenden höheren Unterhalt unberührt bleiben sollen;
Verzicht auf Unterhalt für die Vergangenheit, soweit der Unterhaltsanspruch nicht auf einen Dritten, beispielsweise einen Sozialleistungsträger übergegangen ist;
Verzicht auch "quasi-nachehelichen-Unterhalt" gem. §§ 1933, 1586 b BGB; ein solcher Verzicht kann sich anbieten, wenn die Ehegatten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären, um während der Trennung volle erbrechtliche Verfügungsfreiheit zu verlangen.
 

Rz. 826

Eine – wirksame – Vereinbarung könnte wie folgt formuliert werden:

 

Rz. 827

Muster 3.56: Trennungsunterhalt als Elementarunterhalt 841 Beispiel von Göppinger/Börger/ Kilger/Pfeil , Rn 150.

 

Muster 3.56: Trennungsunterhalt als Elementarunterhalt[841]

Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau ab dem _________________________ monatlich Trennungsunterhalt i.H.v. _________________________ EUR als Elementarunterhalt zu bezahlen. Der jeweilige Unterhaltsbetrag ist im Voraus jeweils zum ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig und hat bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats auf dem Bankkonto der Ehefrau einzugehen.

Als Zahlungstag gilt der Tag der Wertstellung auf diesem Bankkonto. Die Vertragsparteien sind dabei von folgenden Bemessungsgrundlagen ausgegangen: _________________________.

Die Ehegatten sind sich einig, dass Unterhaltsrückstände nicht bestehen. Hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts soll derzeit keine Regelung getroffen werden.

Wegen der vorgenannten Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Ehefrau ist jederzeit auf einseitiges Verlangen berechtigt, auf eigene Kosten eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu verlangen, ohne dass der Nachweis der Fälligkeit zu führen ist.

Durch diese Vereinbarung wird ein etwaiger nach dem Gesetz sich ergebender weitergehender Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht berührt.

 

Rz. 828

Wegen der im Text enthaltenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf die Vereinbarung notarieller Beurkundung.

[838] Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, Rn 154.
[839] BGH FamRZ 1984, 997; OLG Hamm OLGR 2000, 70; Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, 5. Teil Rn 143.
[840] LG Dortmund FamRZ 1992, 99, 102.
[841] Beispiel von Göppinger/Börger/Kilger/Pfeil, Rn 150.

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