Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1698
Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.
Rz. 1699
Beispiel
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) |
2.800 EUR |
(vorläufige) Unterhaltsquote der Berechtigten: 2.800 EUR x 45 % = |
1.260 EUR |
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %): 1.260 EUR x 14,6 % = |
184 EUR |
abzgl. Krankenvorsorge |
175 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten |
2.616 EUR |
x Unterhaltsquote x 45 % |
|
endgültiger Elementarunterhalt |
1.177 EUR |
Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel 184 EUR Krankenvorsorge- und 1.177 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.361 EUR.
In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %) einzubeziehen sein, so dass an Vorsorge derzeit der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist. Dies ergibt nach dem obigen Beispiel folgende Berechnung:
Kranken- u. Pflegevorsorge (17,65 %): 1.260 EUR x 17,65 % = |
222,39 EUR |
Einkommen des Verpflichteten |
2.800,00 EUR |
Abzgl. Kranken- u. Pflegevorsorge |
222,39 EUR |
Bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten |
2.577,61 EUR |
45 % Unterhaltsquote |
1.159,92 EUR |
Die Unterhaltsberechtigte erhält im Beispiel daher 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.160 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.382 EUR.
Rz. 1700
In der Literatur wird die – abzulehnende – Auffassung vertreten, dass diese Berechnungsmethode, die auf eine Grundentscheidung des BGH zurückgeht, zu ungenauen Ergebnissen führen kann.
Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt ohne Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Rz. 1701
Die zweistufige Berechnung ist nicht erforderlich, wenn
▪ |
der Unterhalt konkret bemessen wird, |
▪ |
der Unterhalt – z.B. bei einer privaten Krankenversicherung – einkommensunabhängig berechnet wird, weil dann die erste Berechnungsstufe auf der Grundlage des zu zahlenden Unterhalts entfällt, |
▪ |
der Krankheitsvorsorgeunterhalt mit nicht bedarfsbestimmenden Einkünften des Berechtigten verrechnet werden kann, weil diese nicht auf seinen Quotenbedarf anzurechnen sind und es deshalb nicht zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kommt, |
▪ |
der Krankheitsvorsorgeunterhalt mit nicht bedarfsbestimmenden Einkünften des Verpflichteten zusätzlich zum Elementarunterhalt bezahlt werden kann, weil auch hier der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird. |