Rz. 1995

Im Falle der Barunterhaltspflicht beider Elternteile für ein volljähriges Kind tritt ein Mangelfall auf, wenn die Summe der beiderseits verfügbaren Restbeträge zur Deckung des Bedarfs desjenigen Kindes, für dessen Barunterhalt beide haften, nicht ausreicht. Das Kind erhält sodann von beiden Elternteilen entsprechend weniger an Unterhalt. Sind mehrere volljährige bzw. gleichrangige Kinder in dieser Situation, ist die Verteilungsmasse auf sie im Verhältnis ihrer Bedarfsbeträge zu verteilen.

 

Rz. 1996

Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein Elternteil noch für ein weiteres volljähriges Kind unterhaltsverpflichtet ist und der andere Elternteil hierfür nicht mithaftet. Im Mangelfall ist der Vorabzug seines Unterhalts vor Berechnung des Haftungsanteils der Eltern nicht gerechtfertigt. Vielmehr muss unter Einbeziehung dieses Kindes die Mangelkürzung für alle gegenüber dem jeweiligen Gatten gleichrangig berechtigten Kinder erfolgen.[2108] Die Haftungsquote ist mit diesem gekürzten Betrag vom Einkommen des für das Kind allein unterhaltspflichtigen Elternteils abzuziehen.

 

Rz. 1997

Im Falle der beiderseitigen Barunterhaltspflicht für ein minderjähriges oder diesem gleichgestellten Kind ist in der Verteilungsrechnung auf den angemessenen Selbstbehalt abzustellen. Dieser Selbstbehalt muss nur dann bis zum notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt werden, wenn das über dem angemessenen Selbstbehalt hinausgehende Einkommen für den Unterhalt nicht ausreicht.

 

Rz. 1998

Entsprechend ist zu rechnen, wenn zusätzlich ein Kind, für welches nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, berücksichtigt werden muss. Der andere Elternteil kann mit dem Unterhalt für dieses Kind nicht belastet werden.[2109]

 

Rz. 1999

Diese Mangelfallberechnung muss in solchen Fällen in Stufen erfolgen, da zunächst errechnet werden muss, welcher Teil der Leistungsfähigkeit des einen Elternteils ggf. auf ein gemeinsames Kind entfällt.

Dieser Betrag ist dann in die Quotenberechnung einzubeziehen. Sodann muss bei vorrangig berechtigten Kindern festgestellt werden, wie viel über den angemessenen und wie viel über den notwendigen Selbstbehalt hinaus dem Kind zugerechnet werden kann.

Falls der notwendige Selbstbehalt nicht gewahrt ist, ist eine Mangelverteilung durchzuführen.

[2108] BGH FamRZ 2002, 815, 818.
[2109] BGH FamRZ 2002, 815, 818.

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