Rz. 265

Grundsätzlich ist Familienunterhalt nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht abtretbar (§ 394 BGB). Dies gilt allerdings nur für das Wirtschaftsgeld, da dieses treuhänderisch für den Unterhalt der gesamten Familie zu verwenden ist.[280]

Sonderbedarf z.B. aufgrund ärztlicher Behandlung, ist durch den behandelnden Arzt pfändbar.[281]

Pfändbar ist allerdings auch der Anspruch auf Taschengeld. Er kann gem. § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 850c ff. ZPO wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen ganz oder teilweise fruchtlos geblieben ist oder voraussichtlich sein wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.[282]

[280] Büttner, FamRZ 1994, 1433, 1439.
[281] LG Frankenthal FamRZ 2001, 842.

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