Rz. 1671
Entstehen dem Unterhaltsberechtigten Kosten durch Mehrbedarf (z.B. wegen Ausbildung, Krankheit etc.), können diese Ansprüche neben dem Elementarunterhalt als selbstständiger Unterhaltsteil geltend gemacht werden.
Wenn und soweit Unterhalt geschuldet wird, werden die entsprechenden Beträge vor Quotenbildung vom bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen.
Rz. 1672
Beispiel
Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 2.300 EUR, Berechtigter 0 EUR, notwendiger Mehrbedarf 200 EUR
Einkommen Verpflichteter | 2.300 EUR |
Abzüglich Mehrbedarf | 200 EUR |
Verbleib | 2.100 EUR |
Hiervon 45 % Unterhalt | 945 EUR |
Gesamtanspruch: | |
Mehrbedarf | 200 EUR |
Unterhalt | 945 EUR |
Insgesamt | 1.145 EUR |
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