Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 829
Die möglichen Alternativen zur Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners führen dazu, dass für beide beteiligte Eheleute das Bedürfnis nach sicherer Grundlage für die Trennungszeit besteht. Je nach konkret gelagertem Einzelfall ist eine Vereinbarung für die Zeit vom Beginn der Trennung bis zum Erlöschen des Trennungsunterhaltsanspruchs denkbar.
a) Vereinbarung über den Beginn von Erwerbstätigkeit
Rz. 830
Ist der unterhaltsbedürftige Ehegatte während der Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen, weil entweder konkrete Umstände wie beispielsweise die Erziehung von Kindern ihn daran gehindert haben oder einvernehmlich keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, wird namentlich seitens des Unterhaltsverpflichteten ein Interesse daran bestehen, diesen Zustand nach Trennung der Beteiligten zu verändern.
Ist der andere Ehegatte insoweit einsichtig oder gewillt, an einer entsprechenden Vereinbarung mitzuwirken, die ihm ggf. auch einige Zeit lässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen, könnte eine Vereinbarung wie folgt geschlossen werden.
Rz. 831
Muster 3.57: Aufnahme von Arbeitstätigkeit nach Trennung
Muster 3.57: Aufnahme von Arbeitstätigkeit nach Trennung
Unterhaltsvereinbarung
über
Trennungsunterhalt
Zwischen
Herrn _________________________
und
Frau _________________________
1. Wir haben am _________________________. (vor 4 Jahren) _________________________. die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit dem _________________________. voneinander getrennt. Kinder sind aus unserer Ehe nicht hervorgegangen. Ich, Frau _________________________, war während des Zusammenlebens nach unserem einvernehmlichen Beschluss in meinem Beruf als Krankenschwester nicht erwerbstätig.
2. Herr _________________________ verpflichtet sich, ab _________________________ an Frau _________________________ einen monatlich, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
3. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.
4. Wir befristen den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt grundsätzlich zunächst auf das erste Jahr nach unserer Trennung. Wir gehen davon aus, dass ich, Frau _________________________ in dieser Zeit in der Lage sein werde, wieder meine frühere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit von Frau _________________________ werden wir eine Neuberechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs für die Zeit bis zur Rechtskraft der von uns zu gegebener Zeit durchzuführenden Scheidung vornehmen.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
Da der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht nach einem Jahr erlischt, sondern grundsätzlich fortbesteht, ist nach Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten eine Neuberechnung vorzunehmen. Planen Ehegatten die Zahlung von Unterhalt nach dem ersten Trennungsjahr aus gegebenen Gründen einzustellen, wäre dies – noch – nicht beurkundungspflichtig. Soweit ein Verzicht – theoretisch – möglich wäre, müsste dieser notariell beurkundet werden, weil er als auf Dauer angelegte Regelung über die Scheidung hinauswirkt und deshalb nach § 1585c BGB der Urkundsform bedürfte.
Da jedoch auch bei aktuell fehlender Bedürftigkeit ein Verzicht auf Trennungsunterhalt rechtsunwirksam ist, könnt lediglich wie folgt vorgegangen werden: Zweistufig wird zunächst der Trennungsunterhalt geregelt und sodann auf nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichtet.
Rz. 832
Diese könnte in notarieller Urkunde im Kern wie folgt vorgenommen werden:
Muster 3.58: Aufnahme von Arbeitstätigkeit und Unterhaltsverzicht
Muster 3.58: Aufnahme von Arbeitstätigkeit und Unterhaltsverzicht
Verhandelt am _________________________
...
§ 2 Trennungsunterhalt
1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. einen monatlichen, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Erschienenen von einem Erwerbseinkommen von Herrn _________________________ in Höhe von netto monatlich _________________________ EUR aus.
3. Wir befristen den Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt auf das erste Jahr nach unserer Trennung, also bis zum _________________________. Wir gehen davon aus, dass ich, die Ersch. zu 2., in dieser Zeit meine frühere Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Ein Angebot der Kanzlei, in der ich früher gearbeitet habe, liegt mir vor.
4. Wir sind von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen worden, dass ein wechselseitiger Verzicht auf Trennungsunterhalt selbst bei aktuell fehlender Bedürftigkeit nicht möglich ist. Die Beteiligten verzichten daher auf die Aufnahme einer Verzichtsregelung zum Trennungsunterhalt. Gleichwohl gehen die Beteiligten davon aus, dass nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Ersch. zu 2. nur marginale Unterschiede in den Einkünften der Beteiligten vorli...