Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Gemeinsame Vermögensbildung der Eheleute
Rz. 1575
Eine gemeinsame Vermögensbildung der Eheleute und die darauf zu leistenden Zahlungen sind als berücksichtigungswürdige Abzugsposten bei demjenigen Ehegatten, der sie aufbringt, zu berücksichtigen.
Rz. 1576
Bei einer gemeinsamen Vermögensbildung, die vor der Trennung begonnen bzw. gebildet wurde, beruht die Vermögensbildung auf dem gemeinsamen Willen der Eheleute und kommt beiden Beteiligten zugute. Dies gilt auch über den Scheidungstermin hinaus bis zur Vermögensauseinandersetzung.
Rz. 1577
Wird der Wertgegenstand, z.B. eine ursprünglich gemeinsame Immobilie, durch vertragliche Vereinbarung auf einen Ehegatten übertragen, wird aus der gemeinsamen Vermögensbildung einseitige Vermögensbildung.
b) Einseitige Vermögensbildung
Rz. 1578
Einseitige Vermögensbildung darf der Verpflichtete dagegen nicht betreiben, jedenfalls nicht auf Kosten des Unterhaltsbedürftigen. Dieselben Grundsätze gelten für den Bedürftigen.
Rz. 1579
Vermögensbildende Aufwendungen, die nur einem der Beteiligten zugutekommen, sind daher bei der Bedarfsermittlung keine berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten. Dies gilt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als Stichtag für den Zugewinn. Für den Fall der Vereinbarung der Gütertrennung ab dem Zeitpunkt der Trennung bzw. bei einer in der Trennungszeit vereinbarten Gütertrennung von diesem Zeitpunkt an.
Rz. 1580
Werden bereits in der Ehe einseitige vermögensbildende Aufwendungen getätigt, ist zu fragen, ob dies nicht beachtlich ist, da dieser Teil des Einkommens für die Lebensführung nicht zur Verfügung stand.
Rz. 1581
Dem gegenüber ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu Recht zu beachten, dass durch einen niedrigeren Unterhalt der Berechtigte die Vermögensbildung des Pflichtigen mitfinanziert.
Rz. 1582
Bei einer einseitigen Vermögensbildung kann deshalb nur darauf abgestellt werden, wie lange ggf. der andere Beteiligte nach der Trennung daran partizipiert. Eine einseitige vermögensbildende Aufwendung ist für die Bedarfsermittlung nicht berücksichtigungswürdig. Dem Bedürftigen ist nach der Scheidung nicht zuzumuten, sich zur Mitfinanzierung einer einseitigen Vermögensbildung des Pflichtigen einzuschränken. Grundsätzlich geht Unterhalt der Vermögensbildung vor.
Rz. 1583
Von dem Zeitpunkt an, ab dem der andere Beteiligte nicht mehr beim gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich an dieser Vermögensbildung Teil hat oder durch notariell vereinbarte Gütertrennung an der Vermögensbildung nicht mehr partizipiert, muss der bedürftige Ehepartner es nicht hinnehmen, dass die einseitige Vermögensbildung des Pflichtigen durch einen gekürzten Unterhalt mitfinanziert wird.
Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung bzw. der Beendigung des Zugewinnausgleichs kann es zu einer Doppelverwertung beim Unterhalt und Zugewinn durch Berücksichtigung der Tilgung beim Zugewinn nicht mehr kommen.
c) Altersvorsorge
Rz. 1584
Von solcher Vermögensbildung sind die Aufwendungen für die Altersversorgung abzugrenzen.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Vermögensbildung besteht, wenn es sich um eine zulässige Altersvorsorge im Rahmen der Gesamtversorgung von 24 % des Bruttoeinkommens handelt.
Rz. 1585
Ebenso ist bei besonders gehobenen Einkünften eine andere Bewertung erforderlich. Wenn die vermögensbildenden Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe für die Lebensführung benötigt werden, also eine konkrete Bedarfsbemessung dazu führt, dass die Vermögensbildung unangetastet bleibt, spielt sie für die Berechnung keine Rolle. Müssen bei einer konkreten Bedarfsberechnung Teile der vermögensbildenden Aufwendungen verwendet werden, ist dies dem Pflichtigen zuzumuten.