Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Versorgungsleistungen für einen neuen Partner
Rz. 486
Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, entfällt die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres.
Führt der Unterhaltsberechtigte allerdings seinem neuen Partner den Haushalt oder erbringt er sonstige Versorgungsleistungen, so können die von diesem erbrachten Gegenleistungen nicht mehr als unentgeltlich beurteilt werden, sondern müssen vielmehr als Vergütung für die erbrachte Versorgung angesehen werden.
Rz. 487
Hinweis
Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit oder nach rechtskräftiger Scheidung für einen Lebenspartner erbringt, tritt nach Auffassung des BGH als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Unterhalts einzubeziehen.
Rz. 488
Eine Einbeziehung ist aber nur möglich, wenn der Partner leistungsfähig ist, die Leistungen ausreichend zu vergüten.
Kann wegen Leistungsunfähigkeit des Partners oder mangels konkreter Angaben keine bzw. nur eine geringe Vergütung angesetzt werden, kann der Bedarf des Berechtigten auch dadurch geringer werden, dass er sich Ersparnis bei der Haushaltsführung durch das gemeinsame Wirtschaften mit dem Partner anrechnen lassen muss. Diese werden von der Rechtsprechung regelmäßig mit 20 bis 25 % der Lebenshaltungskosten angesetzt. Bei entsprechenden Einkünften wird es zutreffend sein, eine Ersparnis von 10 % für jeden der Partner anzunehmen.
Ihre Grenze findet die Herabsetzung allerdings in der Herabsetzung bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen.
Rz. 489
Hinweis
Die Leitlinien einiger Oberlandesgerichte bestimmen die Höhe des Versorgungsentgeltes, dass sich der Unterhaltsberechtigte möglicherweise fiktiv zurechnen lassen muss, soweit dieser leistungsfähig ist. Als anrechenbares Versorgungsentgelt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten sind folgende Beträge vorgesehen:
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200 bis 550 EUR (Süddeutsche Leitlinien, KG und OLG Bremen, OLG Dresden, OLG Köln und OLG Rostock; |
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450 EUR bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen (OLG Frankfurt, OLG Thüringen); |
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250 bis 500 EUR (OLG Hamm); |
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350 EUR (OLG Koblenz); |
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300 bis 500 EURO (OLG Düsseldorf); |
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500 EUR (OLG Oldenburg); |
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10 % des Eigenbedarfs (OLG Braunschweig) |
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keine Regelung zur Höhe des Versorgungsentgeltes (OLG Brandenburg, OLG Celle, OLG Hamburg, OLG Naumburg, OLG Saarbrücken und OLG Schleswig-Holstein) |
Rz. 490
Von dieser Frage zu unterscheiden ist die Problematik, ob in solchen Fällen die Inanspruchnahme des Verpflichteten ganz oder teilweise grob unbillig wäre (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 und 7 BGB). Erforderlich ist danach das Vorliegen eines speziellen Härtegrundes im Sinne des § 1579 BGB.
b) Wohnvorteil
Rz. 491
Eheliche Lebensverhältnisse werden nicht nur vom Einkommen der Ehegatten, sondern auch von den Kosten für Wohnen bestimmt. So ist nach Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.080 EUR ein Betrag für Wohnen in Höhe von 380 EUR eingearbeitet, beim angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.300 EUR der Betrag von 480 EUR, jeweils Warmmiete. Ein eventueller Nutzungsvorteil für mietfreies Wohnen ist daher in die Berechnung einzubeziehen.
Rz. 492
Der Mietwert wird grundsätzlich bestimmt durch die Differenz zwischen dem objektiven Mietwert und den tatsächlichen abzugsfähigen Kosten für das Haus bzw. die Wohnung. Beim Unterhaltspflichtigen erhöht die notwendige Zurechnung mietfreien Wohnens die Leistungsfähigkeit, beim Unterhaltsberechtigten mindert das mietfreie Wohnen seine Bedürftigkeit.
Rz. 493
Zumindest während des ersten Trennungsjahres ist es jedoch im Interesse des Schutzes und der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich, den Wohnwert der allein genutzten Wohnung nicht nach dem objektiven Mietwert festzusetzen. Der eigentliche Mietwert ist nur eingeschränkt zuzurechnen.
Dies geschieht in der Weise, dass nur der Wert angesetzt wird, der dem örtlichen Mietzins für eine dem ehelichen Standard entsprechende kleinere Wohnung entspricht, wie sie der den Nutzungsvorteil ziehende Ehegatte ansonsten anmieten würde.
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