Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1726
Vorsorgeunterhalt ist nicht Teil des Elementarunterhalts oder des Qotenunterhalts. Er ist daher immer gesondert geltend zu machen. Wird Quotenunterhalt oder Elementarunterhalt verlangt, beinhaltet dies nicht gleichzeitig das Verlangen nach Vorsorgeunterhalt. Vorsorgeunterhalt ist daher besonders und konkret zu verlangen.
Hat der Berechtigte allerdings Auskunft zum Zwecke der Unterhaltsberechnung verlangt, muss er nicht gleichzeitig darauf hingewiesen haben, dass er auch Vorsorgeunterhalt verlangt. Dies kann nach Auskunft konkretisiert werden.
Rz. 1727
Wurde in einem Erstverfahren lediglich Elementarunterhalt verlangt, weil der Berechtigte beispielsweise an die Möglichkeit des Vorsorgeunterhalts nicht gedacht hat oder die Voraussetzungen zur Forderung von Altersvorsorge noch nicht vorlagen, kann im Wege des Abänderungsverfahrens, § 323 ZPO, auch erstmals Vorsorgeunterhalt verlangt werden.
Rz. 1728
Der Berechtigte muss im Verfahren keine Angaben über die beabsichtigte konkrete Form der Vorsorge machen. Er kann sich auf die Geltendmachung des Betrages beschränken, um ihn dann zur Begründung eines selbst gewählten Weges der Vorsorge zu verwenden.
Der Verpflichtete kann deshalb auch nicht verlangen, dass er selbst den Vorsorgebetrag an einen Versicherungsträger bezahlt. Anders ist dies nur, wenn ein begründeter Verdacht auf zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts besteht.
Rz. 1729
Der Zweck des Vorsorgeunterhalts besteht darin, dem Berechtigten zu ermöglichen, seine Altersabsicherung angemessen erhöhen zu können. Deshalb unterliegt der Vorsorgeunterhalt einer besonderen Zweckbindung.
Bei nicht zweckgemäßer Verwendung des Vorsorgebetrages für den laufenden Unterhalt, also beispielsweise im Falle des Verbrauchs des Berechtigten, handelt der Berechtigte treuwidrig. Der Verpflichtete kann im Fall von Treuwidrigkeit des Berechtigten mittels Abänderungsantrags erreichen, dass die Zahlung direkt an einen vom Berechtigten benannten Versicherungsträger erfolgt.
Der Berechtigte hat dann einen geeigneten Versicherungsträger zu benennen und darzulegen, dass die – zukünftigen – Zahlungen an diesen zu einem geeigneten Versicherungsschutz führen. Trägt die Unterhaltsberechtigte dies nicht vor, ist der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig dargetan und deshalb abzuweisen.
Rz. 1730
Der bezahlte Vorsorgeunterhalt kann allerdings nicht nach § 812 BGB zurückverlangt werden. Es handelt sich um eine "fehlgeschlagene Prognose" hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts. Diese Prognose bleibt bis zur Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags unberührt.
Rz. 1731
Verwirkung des Anspruchs kann nach § 1579 Nr. 4 BGB vorliegen. Dies setzt mutwilliges Verhalten voraus. Zweifelhaft kann sein, ob mutwilliges Verhalten bei Vorliegen einer finanziellen Notlage oder bei Gesamteinkünften des Berechtigten unterhalb des notwendigen Selbstbehalts vorliegt.
Liegt mutwilliges Verhalten vor, wird der Berechtigte so behandelt, als hätte er eine mit dem Vorsorgeunterhalt erreichbare Altersabsicherung tatsächlich erreicht. Ihm ist dann vorwerfbar, sich zumindest leichtfertig über erkannte nachteilige Folgen für seine spätere Bedürftigkeit hinweg gesetzt zu haben.