Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 266
Nach § 1360a Abs. 3 BGB sind die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 BGB entsprechend anwendbar.
Dies bedeutet:
(1) Nach § 1613 Abs. 1 BGB kann Familienunterhalt für die Vergangenheit nur ab Auskunftsaufforderung, Verzug oder Rechtshängigkeit verlangt werden. Sonderbedarf kann innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen auch ohne diese Voraussetzungen geltend gemacht werden, § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Der Zweck der Vorschrift besteht in der Konzentration von Unterhaltsansprüchen auf die Gegenwart. Eine Befriedigung von Bedürfnissen aus der Vergangenheit kann der berechtigte daher nur verlangen, wenn er
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den Pflichtigen zuvor in Verzug gesetzt oder |
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den Anspruch rechtshängig gemacht hat. |
Der Unterhaltsgläubiger muss daher aktiv werden, wenn er Unterhalt erhalten möchte.
Rz. 267
Umgekehrt soll der Unterhaltsschuldner
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davor bewahrt werden, im Nachhinein für lange zurück liegende Zeiträume in Anspruch genommen zu werden und |
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in die Lage versetzt werden, sich auf eine zu erfüllende Unterhaltspflicht einzustellen. |
Nach § 1613 BGB muss also eine unterhaltsbezogene Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen oder eine Mahnung oder die Rechtshängigkeit des Anspruchs vorliegen.
Rz. 268
(2) Auf Familienunterhalt kann nach § 1614 Abs. 1 BGB für die Zukunft nicht verzichtet werden.
Ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist nichtig, § 1614 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 134, 397 BGB. Die Nichtigkeit gilt unabhängig von der Verzichtsform, also auch für Vergleiche, Schiedsvereinbarungen etc. Die Unwirksamkeit besteht auch unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch vollständig oder nur teilweise beseitigt werden soll.
Rz. 269
(3) Der Anspruch auf Familienunterhalt erlischt gem. § 1615 Abs. 1 BGB mit dem Tod eines Ehegatten.
Allerdings muss der Verpflichtete für die Beerdigungskosten aufkommen, wenn sie nicht vom Erben getragen werden, § 1615 Abs. 2 BGB.
Rz. 270
(4) Zahlt der Schuldner für eine längere Zeit als drei Monate im Voraus, handelt er letztlich auf eigene Gefahr (§§ 1614 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB).
Hat nämlich der Verpflichtete Vorauszahlungen für einen längeren Zeitraum geleistet und benötigt der Berechtigte nach Ablauf von drei Monaten wieder Mittel für den Unterhalt der Familie, muss der Verpflichtete erneut leisten. Dies kann eintreten, wenn etwa dem berechtigten Ehegatten das Geld abhandengekommen ist oder er schlicht die Vorauszahlung nicht richtig eingeteilt hat.