Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 628
Wohnkosten sind sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten Teil des allgemeinen Lebensbedarfs. In verschiedenen Konstellationen ist während der Trennungszeit zu klären, wie ein Wohnwert berechnet wird.
a) Berechnung des Wohnwertes
Rz. 629
Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln:
Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung. Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten Eigenheims (Ehewohnung). Der Vorteil mietfreien Wohnens bemisst sich nach dem, was für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist.
Rz. 630
Ist mit der Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu rechnen, also regelmäßig ab Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages ist dagegen der volle Mietwert des bewohnten Objekts anzurechnen.
Rz. 631
Der Zinsaufwand für die Finanzierung der Ehewohnung ist wie folgt abzuziehen: Trägt der Bewohner den Zinsaufwand, ist dieser vom Wohnwert abzuziehen. Einkommen ist Wohnwert nur, soweit der Eigentümer günstiger als der Mieter wohnt.
Rz. 632
Der Tilgungsaufwand dient der Vermögensbildung. Anders als beim Nachscheidungsunterhalt und bei der Situation nach Änderung des Güterstandes ist aber an der während der Ehe praktizierten Ehegestaltung festzuhalten. In diesem Umfang ist beim Trennungsunterhalt auch der Tilgungsaufwand absetzbar.
Rz. 633
Alle Aufwendungen, also auch alle verbrauchsunabhängigen Kosten, die ein Mieter typischerweise zu tragen hat, sind vom Nutzer zu zahlen. Solche Aufwendungen, die ein Mieter typischerweise nicht zu tragen hat, wie beispielsweise Grundsteuer evtl. Haftpflicht, sind abziehbar.
Rz. 634
Alle verbrauchsabhängigen Aufwendungen sind nicht abziehbar, da sie Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltungskosten sind, die auch ein Mieter zu tragen hat.
Rz. 635
Zum Wohnwert wird in den Leitlinien der Oberlandesgerichte ganz überwiegend erläutert, was die Süddeutschen Leitlinien festlegen:
Zitat
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln, wenn sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung, durch die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, durch Annuitäten und durch sonstige nicht nach § 556 BGB in Verbindung mit der BetrKV umlagefähige Kosten entstehen.
Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener 6 Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist stets auf den subjektiven oder angemessenen Wohnwert abzustellen.
Neben Zinsleistungen sind auch Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts jedenfalls dann abzuziehen, wenn sie nicht der einseitigen Vermögensbildung dienen. Im Übrigen kommt eine Berücksichtigung der Tilgungsleistungen nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht, soweit sie über die Höhe des Wohnwerts hinausgehen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Altersvorsorge.
Rz. 636
In den Leitlinien der Oberlandesgerichte heißt es im Einzelnen:
Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Vorteil des mietfreien Wohnens Einkommen dar. Neben dem Wohnvorteil sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Insbesondere beim Trennungsunterhalt kommt der volle Wohnwert regelmäßig erst dann zum Tragen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann. Das ist meist ab Zustellung des Scheidungsantrags anzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963). Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300). Ist die Immobilie durch Kredite finanziert, sind neben den Zinsen die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes abzuziehen, ohne dass dies die Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert (vgl. BGH FamRZ 2017, 519; FamRZ 2018, 1506 Rn 31).
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen...