Rz. 1365

Während die Anwendung des § 1575 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen worden ist, setzt der Anspruch nach § 1575 Abs. 2 BGB grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung voraus.[1420]

Die Definition der darauf gegründeten Fortbildung und Umschulung wird abgeleitet von § 77 SGB III mit dem dort verwendeten Oberbegriff "Berufliche Weiterbildung"; hierunter fallen sowohl berufliche Fortbildung als auch berufliche Umschulung. Hierunter fallen Studiengänge nicht, sodass hinsichtlich eines Studienwunsches des geschiedenen Ehegatten die Voraussetzungen des § 1575 Abs. 1 BGB zu prüfen sind.[1421]

 

Rz. 1366

Die Voraussetzungen des § 1575 Abs. 2 BGB entsprechend weitgehend denen des § 1575 Abs. 1 BGB:

Die Fortbildung/Umschulung ist notwendig zum Ausgleich ehebedingter Nachteile;
die Fortbildung/Umschulung ist erforderlich, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert;
die Fortbildung/Umschulung wird in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Scheidung aufgenommen;
der Abschluss ist innerhalb üblicher Fortbildungs-/Umschulungszeit zu erwarten.
[1420] BGH FamRZ 1987, 795, 797.
[1421] BGH FamRZ 1985, 782, 783.

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