Rz. 1061

Damit sind im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt drei Zeiträume zu unterscheiden:

Erster Zeitraum

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist es dem betreuenden Elternteil freigestellt, sich in vollem Umfang der Betreuung und Erziehung der Kinder zu widmen oder eine Fremdbetreuung zur Ausübung einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit in Anspruch zu nehmen.[1085]

Während dieses sogenannten zeitlichen Basisunterhalts wird dem betreuenden Elternteil ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn er vor der Trennung der Eheleute und/oder nach Geburt des Kindes berufstätig war.

Auch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit kann in der Regel aufgegeben werden.[1086]

Es handelt sich um einen aus Gründen des Kindeswohls gewährten Anspruch. Er soll die persönliche Erziehung und Pflege des Kindes in den ersten Lebensjahren sicherstellen.[1087]

 

Rz. 1062

Zweiter Zeitraum

Der Basisunterhalt kann sich gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB aus kindbezogenen Billigkeitsgründen verlängern. Es ist in jedem konkreten Einzelfall festzustellen, wie lange und in welchem Umfang eine Betreuung notwendig ist.[1088] Es besteht zwar der notwendige Vorrang der Fremdbetreuung.

Nach Erreichen des dritten Lebensjahres kann jedoch nicht sogleich die Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit bestehen.[1089] In einer Abwägung des Einzelfalls ist auf das Kindeswohl als Maßstab jeder Entscheidung Rücksicht zu nehmen.[1090]

 

Rz. 1063

Dritter Zeitraum

Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich der Betreuungsunterhaltsanspruch weiter, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (elternbezogene Gründe). § 1570 Abs. 2 BGB berücksichtigt die bei geschiedenen Ehen im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität gerechtfertigte weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches.[1091]

[1085] BVerfG FamRZ 2007, 965; OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 63.
[1087] Büte/Poppen/Menne/Büte, § 1570 Rn 1.
[1088] BGH FamRZ 2016, 1369 m. Anm. Seiler, FamRZ 2016, 1363.
[1089] BGH FamRZ 2009, 1124, FamRZ 2011, 791, FamRZ 2011, 1375.
[1090] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.1.2011 – 6 UF 106/10 mit Hinweis auf BVerfG FuR 2008, 338: "… all überstrahlender Begriff des Kindeswohles …".
[1091] BT–Drucks 16/6980, S. 9.

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