Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2186
Versöhnen sich die Beteiligten, statt das Scheidungsverfahren durchzuführen, sind Scheidungsfolgenvereinbarungen ersichtlich gegenstandslos. Es handelt sich um Vereinbarungen, die für den Fall der Ehescheidung geschlossen werden. Die Regelungen kommen daher schlicht nicht zur Anwendung.
Widerruflich sind in diesem Fall Scheidungsfolgenvereinbarungen jedoch nicht. Die Auffassung, dass eine Scheidungsfolgenvereinbarung Kraft Gesetzes unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass die Ehe geschieden wird und deshalb ebenso wie die Zustimmung zur Scheidung widerruflich sei, verkennt, dass es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um eine vertragliche Vereinbarung handelt.
Der vertragliche Charakter unterscheidet die Vereinbarung von einem Scheidungsantrag, dessen Zustimmung und der Widerruflichkeit der Zustimmung. Scheidungsfolgenvereinbarungen können allerdings Regeln enthalten, die von erheblicher Bedeutung sind, auch für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden wird und die Vereinbarung als wirksam anzusehen ist.
Rz. 2187
Namentlich hinsichtlich des Güterrechts werden häufig in Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen getroffen, die den Zugewinnausgleich regeln und die gleichzeitig eine rechtliche Veränderung herbeiführen, wie etwa die gleichzeitige Vereinbarung der Gütertrennung.
Rz. 2188
Hinweis
In jeder Scheidungsfolgenvereinbarung sollte ausdrücklich klargestellt werden, ob die Vereinbarung nur für den Fall der Ehescheidung gilt oder auch dann, wenn es nicht zur Scheidung kommt.
Rz. 2189
Eine Vereinbarung kann wie folgt formuliert werden:
Muster 3.110: Scheidungsfolgenvereinbarung
Muster 3.110: Scheidungsfolgenvereinbarung
Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn das Ehescheidungsverfahren nicht durchgeführt wird.
Rz. 2190
Will man eine Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe vereinbaren, kann formuliert werden:
Muster 3.111: Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe
Muster 3.111: Anknüpfung an die Fortsetzung der Ehe
Sämtliche in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen sollen auch dann bestehen bleiben, wenn eine Scheidung nicht stattfindet und die Ehe fortgesetzt wird.
Rz. 2191
Hinsichtlich eines Unterhaltstitels ist jedoch zu beachten, dass ein für den Trennungsunterhalt errichteter Unterhaltstitel im Falle der Versöhnung, also dem Zusammenleben über einen längeren Zeitraum, erlischt.
Eine Versöhnung ist nicht bei kurzfristigem Versuch der Wiederaufnahme der Ehe anzunehmen, sondern führt erst dann zum Erlöschen eines Trennungsunterhaltstitels, wenn die Beteiligten mindestens ca. drei Monate wieder als Eheleute zusammengelebt haben.
Rz. 2192
Die Weitergeltung eines Vollstreckungstitels über Trennungsunterhalt kann auch nicht vertraglich vereinbart werden.
Anderes gilt für Scheidungsfolgenvereinbarungen, da diese nur "für den Fall" einer Scheidung getroffen werden.
Rz. 2193
Enthält aber z.B. die Scheidungsfolgenvereinbarung einen Unterhaltsverzicht, kann eine solche Regelung wie auch andere "anlassbezogene Regelungen", die etwa mit einer zum Zeitpunkt der Vereinbarung bestehenden Ehekrise ihren Zusammenhang hat, die Wirkung auch dann verlieren, wenn das Bestehenbleiben der Vereinbarung vereinbart wurde. Dem begünstigten Ehegatten kann die Berufung auf einen solchen Unterhaltsverzicht, der lediglich eine krisenbehaftete, anders bezogene Regelung darstellte, gem. § 242 BGB versagt werden.