Rz. 1479

Zu den wirtschaftlichen Nutzungen, die aus Vermögen gezogen werden, zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus. Es handelt sich insoweit um Nutzungen des Grundstückseigentums im Sinne von § 100 BGB in Form von Gebrauchsvorteilen.[1578]

Der Nutzen besteht darin, dass der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten muss, einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs. Abzuziehen sind die mit dem Eigentum verbundenen Unkosten, sodass der Betrag, um den der Eigentümer billiger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen ist.[1579]

Wohnwert ist eine Frage der Nutzung, keine Frage der Verwertung von ggf. gemeinsamem Vermögen. Ein Wohnwert ist daher auch dann anzusetzen, wenn etwa eine Immobilie aus ererbtem Vermögen[1580] oder aus Schmerzensgeldzahlungen stammt.[1581]

 

Rz. 1480

Freiwillige Leistungen Dritter, z.B. von Eltern, sind freiwillige Leistungen ohne Einkommenscharakter. Kaufen Eltern z.B. ihrem Kind während der Ehe und/oder nach Trennung bzw. Scheidung Wohneigentum, so ist ein Wohnwert nicht anzusetzen.[1582] Anderes gilt nur, wenn für die Leistung eine Gegenleistung zu erbringen ist, z.B. Pflege und Betreuung.[1583]

Der Vorbehalt eines Nießbrauches stellt dagegen keine Gegenleistung dar.[1584] Eine unterhaltsrechtlich nicht einzubeziehende freiwillige Leistung Dritter liegt auch dann vor, wenn Eltern ihrem Kind Geld schenken, mit dem es dann eine Eigentumswohnung kauft.[1585]

 

Rz. 1481

Bei Vermietung eines Teils des Objekts, z.B. einer Garage, handelt es sich um "Früchte" i.S.v. § 99 Abs. 3 BGB. Unterbleibt die Vermietung, zählt die Möglichkeit der Vermietung ebenfalls zu den Gebrauchsvorteilen nach § 100 BGB, die in die Bedarfsermittlung ebenso wie bei der Frage der Leistungsfähigkeit einzubeziehen sind.[1586]

[1580] BGH FamRZ 1986, 560.
[1581] BGH FamRZ 1988, 1031.
[1582] OLG München FamRZ 1996, 169.
[1583] BGH FamRZ 1995, 537.
[1584] OLG Koblenz FamRZ 2003, 534.
[1586] BGH FamRZ 1990, 283.

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