Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2091
Der BGH hat den Betreuungsunterhalt zur absoluten Nr. 1 in seinem "Kernbereichs-Ranking" gemacht.
Das bedeutet zunächst, dass die frühere Rechtsprechung des BGH und die frühere Vertragspraxis, die Unterhaltshöhe auch bis zum notwendigen Selbstbehalt herabzusetzen, obsolet sind. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH gehen, wie aufgezeigt, davon aus, dass ein -zumindest nicht unwesentlicher – Verzicht oder ein Teilverzicht auf Betreuungsunterhalt im Ergebnis das Kindeswohl beeinträchtigt.
Allerdings führt insbesondere die vom Gesetz und vom BGH vorgenommene Aufteilung zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Gründen zu folgenden Einschätzungen:
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Unterhaltsverzichte und Unterhaltsbeschränkungen bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes sind regelmäßig sehr problematisch. |
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Sprechen kindbezogene Gründe für eine vollständige oder teilweise Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus, liegt also ein Billigkeitsgrund i.S.v. § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB vor, ist ein Verzicht nur dann nicht problematisch, wenn andere kindgerechte Betreuungsmöglichkeiten gegeben sind. |
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Ein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeittätigkeit ist zu vermeiden. |
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Bei Beachtung der subjektiven Gesichtspunkte besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit, wenn es sich um elternbezogene Gründe i.S.v. § 1570 Abs. 2 BGB handelt. |
Rz. 2092
Hinsichtlich der Höhe des Unterhalts sollte bei einfachen und mittleren finanziellen Verhältnissen die Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) vermieden werden. Bei großzügigen Verhältnissen kann eine höhenmäßige Begrenzung durchaus in Frage kommen.
Rz. 2093
Maßstab ist aber auch hier das Kindeswohl; das bedeutet, dass die Unterhaltsbegrenzung nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwingen darf, um den ehelichen Lebensstandard zu wahren.
In diesem Zusammenhang hat das OLG Oldenburg angemahnt, dass bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch von 6.000 EUR ein vertraglich auf 1.500 EUR beschränkter Unterhalt zu gering ist.
Allerdings stellt der BGH grundsätzlich fest, dass selbst bei einem Vertrag mit einer Schwangeren der Betreuungsunterhalt i.S.v. § 1570 BGB abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden kann und auch nicht immer der eheangemessene Unterhalt erreicht werden muss.
Beachte!
Ein Unterhaltsverzicht darf nicht dazu führen, dass ehebedingte Nachteile verbleiben.
So kann die Beschränkung des Unterhalts im Wege der Vereinbarung schon deshalb unwirksam sein, weil sie ggf. "kein geeignetes Instrument zum Ausgleich ehebedingter Nachteile" darstellt.