Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 592
Bezüglich der Höhe des Vorsorgeunterhalts hat sich in der Praxis die Bemessung nach dem Elementarunterhalt, der dem Berechtigten zusteht, durchgesetzt.
Am verbreitetesten in der Praxis ist das vom OLG Bremen in der Bremer Tabelle entwickelte Verfahren.
Die Berechnung des Altervorsorgeunterhalts erfolgt mit Hilfe der Bremer Tabelle zweistufig.
Schritt 1:
Aus dem bereinigten Nettoeinkommen ist der Elementarunterhalt zu ermitteln. Hiernach erfolgt die Hochrechnung auf ein fiktives Bruttoeinkommen entsprechend der Angaben in der Bremer Tabelle.
Aus dem fiktiven Bruttoeinkommen ist sodann der Rentenanspruch (Beitragshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung) herauszulösen – Stand 2023: 18,6 Prozent – sodass sich der Vorsorgeunterhalt aus der Berechnung ergibt.
Schritt 2:
Im zweiten Schritt erfolgt der Abzug des so berechneten Altersvorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Aus der Differenz werden wiederum der Elementar- und anschließend der Altersvorsorgeunterhalt erneut ermittelt.
So ergibt es sich am Ende der Berechnung, dass der Vorsorgeunterhalt gleich auf beide Ehegatten verteilt ist.
Rz. 593
Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich um einen zweckgebundenen Unterhalt. Art und Weise der Vorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, private Lebensversicherung) kann der Unterhaltsberechtigte selbst bestimmen, muss sich jedoch innerhalb der Zweckbindung halten.
Die Höhe bestimmte sich nach jahrzehntelanger Rechtsprechung nach dem Beitragsbemessungssatz der Rentenversicherung mit derzeit 18,6 %.
Rz. 594
Nachdem der BGH darüber hinaus gehend erklärt hat, dass grundsätzlich dem Nichtselbstständigen zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Bruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen, wird dieser zusätzliche Betrag in den Vorsorgeunterhalt einzubeziehen und statt 18,6 % nunmehr eine Altersvorsorge von 22,6 % zu verlangen sein.
Der BGH hatte nämlich erklärt, dass die Grenze der angemessenen Altersversorgung zur einseitigen Vermögensbildung bei 24 v.H. (20 v.H. Beitragsbemessungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zum Zeitpunkt der Entscheidung + 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres) liegt.
Sind die Aufwendungen dafür höher, ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, unterhaltsrechtlich als einseitige Vermögensbildung zu bewerten.
Rz. 595
Dies führt auch dazu, dass bei Immobilien, sei es bei dem Eigenheim, das als Ehewohnung diente oder Mehrfamilienhäusern, aus denen Miete erzielt wird, Tilgungsleistungen als Altersversorgung berücksichtigt werden können, soweit diese den Grenzbetrag nach Aufstockung um 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschreiten.
Wird die Aufstockung zur Sicherung angemessener Altersvorsorge beim Nichtselbstständigen in dieser Weise anerkannt, muss dies auch für den Unterhaltsberechtigten gelten.
Die Berechnung des Vorsorgeunterhalts erfolgt im Übrigen ohne Beschränkung durch die Beitragsbemessungsgrenze.