Sehr geehrter Herr M,
Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei dem jetzt erreichten Alter der Kinder seien Sie nicht mehr unterhaltspflichtig, unsere Mandantin müsse sich selbst unterhalten.
Diese Überlegung ist vom Ansatz her teilweise richtig, weil unsere Mandantin jetzt grds. zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Zu einem erheblichen Teil besteht aber der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB wegen der Kinderbetreuung fort, weil unsere Mandantin mit einer Teilzeittätigkeit, die ihr jetzt zumutbar wäre, nicht genug zum Leben verdienen könnte. Im Übrigen kann unsere Mandantin Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit aus § 1573 BGB geltend machen; denn sie hat, wie Sie wissen, keine Arbeitsstelle.
Ab wann genau unsere Mandantin zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, lässt sich nicht eindeutig beantworten; die Gerichte entscheiden hierzu unterschiedlich. Unsere Mandantin bemüht sich jedenfalls seit _________________________ intensiv um eine Arbeitsstelle. Sie ist nicht nur bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet, sondern hat sich darüber hinaus selbst aktiv um Arbeit bemüht. Sie hat nämlich _________________________ [Hier sind die Arbeitsbemühungen zu schildern und ggf. auch zu belegen.]
Unsere Mandantin ist jetzt _________________________ Jahre alt. Sie ist zuletzt vor _________________________ Jahren als _________________________ erwerbstätig gewesen und hatte seither die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen. _________________________ (Hier sind die Gründe anzuführen, z.B. mangelnde aktuelle Kenntnisse, erforderliche Fortbildung, Alter, Krankheit, Arbeitsmarkt usw.) Daher kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Arbeitslosigkeit auf Dauer bleiben wird; zumindest zurzeit kann unsere Mandantin auch wegen Arbeitslosigkeit weiter Unterhalt verlangen.
Soweit wir wissen, verdienen Sie im Jahresdurchschnitt monatlich netto _________________________ EUR. Hierbei sind wir von Ihrem Jahreseinkommen (einschließlich der Sonderzuwendungen) ausgegangen und haben dieses durch 12 geteilt. Die uns bekannten, bei der Unterhaltsberechnung anzusetzenden Ausgaben haben wir berücksichtigt, nämlich _________________________. Weiter haben wir den von Ihnen für die sieben und drei Jahre alten Kinder zu zahlenden Unterhalt in Höhe von _________________________ EUR und _________________________ EUR (nach Kürzung um das halbe Kindergeld) abgezogen, genauso die von Ihnen gemäß § 1578 Abs. 2 BGB zu zahlenden Krankenversicherungskosten für unsere Mandantin in Höhe von _________________________ EUR, so dass _________________________ EUR verblieben sind.
Als Ehegatten-Elementarunterhalt werden 45 % hiervon geschuldet. Das sind hier _________________________ EUR.
Wir fordern Sie deshalb auf, ab sofort an unsere Mandantin monatlich als Ehegattenunterhalt _________________________ EUR (Elementarunterhalt) und weitere _________________________ EUR als Krankenvorsorgeunterhalt, insgesamt also _________________________ EUR zu zahlen. Bitte bestätigen Sie uns bis zum _________________________ schriftlich, dass Sie diesen Betrag regelmäßig zahlen werden. Liegt diese Bestätigung hier nicht fristgerecht vor, so müsste unsere Mandantin daraus schließen, dass Sie den geltend gemachten Unterhalt nicht freiwillig regelmäßig zahlen werden, und deshalb den Unterhalt gerichtlich klären lassen.
(Unterschrift)