Verhandelt am
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________ erscheinen
1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________.
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Scheidungsfolgenvereinbarung
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________, mithin vor rd. 30 Jahren, in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe sind zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen, _________________________, geb. am _________________________ sowie _________________________, geb. am _________________________. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Ich, der Ersch. zu 1., verfüge als Finanzbeamter über ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von _________________________ EUR.
Ich, die Ersch. zu 2., bin erwerbsunfähig erkrankt, da ich unter Depressionen leide. Aus ärztlicher Sicht wird sich der Gesundheitszustand auf mittlere Sicht verbessern und in ca. fünf Jahren überwunden sein.
Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt und haben einvernehmlichen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ gestellt.
§ 2 Nachehelicher Unterhalt
1. |
Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Krankheitsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. Auf darüber hinaus gehende etwaige Unterhaltsansprüche wird gegenseitig verzichtet. Wir nehmen den Verzicht wechselseitig an. |
2. |
Die Erschienenen vereinbaren, dass die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ersch. zu 2. auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung befristet werden. |
3. |
Mit Fristablauf vereinbaren wir die Fortzahlung des hälftigen Betrages zu Zif. 1 für eine weitere Dauer von zwei Jahren. |
4. |
Die Beträge von _________________________ EUR und von _________________________ EUR monatlich gem. Zif. 1 bis 3 werden wie folgt wertgesichert: Der Unterhalt wird entsprechend den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten bemessen. Er erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, in dem sich der Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte verändert (Basis: 2000 = 100; Punktestand bei Abschlussdieses Vertrages (September _________________________): _________________________). Anpassungen sollen nur erfolgen, wenn sich dieser Index um mindestens 5 Punkte verändert. Die erste Überprüfung soll zum 1.10._________________________ (z.B. drei Jahre später) erfolgen. Wird die Voraussetzung für eine Änderung der Zahlungsverpflichtung festgestellt, muss der aufgrund der Änderung sich ergebende Unterhaltsbetrag vom 1.11._________________________ (d. Folgejahres) an ohne gesonderte Aufforderung gezahlt werden. Weitere Anpassungen erfolgen jeweils zum 1. des Monats, der dem Monat folgt, indem sich der genannte Preisindex um mindestens 5 Punkte verändert hat. |
5. |
Für die Zeit nach Ablauf der Frist zu Zif. 3 der Vereinbarung verzichten wir gegenseitig auf alle gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Der Verzicht gilt auch im Falle einer Gesetzesänderung oder der Änderung der Rechtsprechung. |
§ 3 Vollstreckungsunterwerfung
Wegen der in § 2 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1., mich der
sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in mein Vermögen.
Die Ersch. zu 2. ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.
§ 4 Hinweise, Durchführung
Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Unterhaltsvereinbarung und namentlich des Unterhaltsverzichts abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Beide Erschienenen sind sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarungen bewu...