Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1293
Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung und damit der Feststellung des Unterhaltsgefälles wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Additionsmethode.
Rz. 1294
Die Quotenmethode kommt zur Anwendung, wenn lediglich der Schuldner über Erwerbseinkünfte verfügt hat (Alleinverdienerehe). Der Unterhalt errechnet sich mit 45 % des bereinigten Nettoeinkommens, sofern der Berechtigte nach Trennung/Scheidung keine Tätigkeit aufgenommen hat und ihm eine solche auch nicht zumutbar ist.
Rz. 1295
Beispiel
Ehemann anrechenbar 2.100 EUR, Ehefrau 0 EUR; Anspruch Ehefrau: 2.100 EUR x 45 % = 945 EUR
Rz. 1296
Haben beide Ehegatten gearbeitet und haben sich die Verhältnisse nicht geändert (Doppelverdienerehe) errechnet sich der Unterhalt mit 3/7 der Differenz der Einkünfte zwischen den Eheleuten (Differenzmethode).
Rz. 1297
Beispiel
Ehemann 2.100 EUR, Ehefrau 1.400 EUR; Anspruch Ehefrau: 2.100 EUR ./. 1.400 EUR x 45 % = 315 EUR.
Rz. 1298
In allen anderen Fällen erscheint die Wahl der Additionsmethode sinnvoll. Die Methodenwahl ist jedoch "Geschmacksache". Viele Juristen bevorzugen grundsätzlich die Anwendung der Differenzmethode als "einfachere Rechenart".
Rz. 1299
Bei der Additionsmethode wird zweistufig vorgegangen, zunächst der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt (Additionsstufe). Sodann wird auf der Anrechnungsstufe die konkrete Unterhaltshöhe bestimmt.
Die Ermittlung des Bedarfs des Berechtigten erfolgt in der Weise, dass zunächst die Erwerbseinkünfte lediglich mit 6/7tel (1/7tel-Bonus), die sonstigen Einkünfte voll berücksichtigt und die Summe durch zwei geteilt wird.
Rz. 1300
Auf eine mathematische Formel gebracht errechnet sich auf der Additionsstufe der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie folgt:
90 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Pflichtigen
plus 100 % prägender sonstiger Einkünfte des Pflichtigen
plus 90 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Berechtigten
plus 100 % der prägenden sonstigen Einkünfte des Berechtigten,
geteilt durch 2.
Auf der Anrechnungsstufe wird die konkrete Unterhaltshöhe durch Anrechnung sämtlicher Einkünfte des Berechtigten, gleichgültig ob prägend oder nicht prägend, bestimmt.
Rz. 1301
Rechenbeispiel
▪ |
Ehemann (Unterhaltspflichtiger): prägendes Erwerbseinkommen 2.100 EUR; prägende Zinseinnahmen 350 EUR; nicht prägende Erwerbseinkünfte 700 EUR. |
▪ |
Ehefrau (Unterhaltsberechtigte): prägendes Erwerbseinkommen 700 EUR; prägende Zinseinnahmen 100 EUR; nicht prägendes Erwerbseinkommen 350 EUR. |
Additionsstufe (= Errechnung der Ehegattenquote/Bedarf):
(2.100 EUR x 90 %) + 350 EUR+ (700 EUR x 90 %) + 100 EUR geteilt durch 2 = 1.485 EUR
Anrechnungsstufe (= Errechnung der Anspruchshöhe/Bedürftigkeit):
ehelicher Bedarf |
1.485 EUR |
Auf diesen sind alle Einkünfte anzurechnen wie folgt: |
|
90 % des prägenden Erwerbseinkommens (6/7tel x 700 EUR) = |
630 EUR |
90 % des nicht prägenden Erwerbseinkommens (6/7tel x 350 EUR) = |
315 EUR |
100 % der sonstigen Einkünfte (Zinsen) |
100 EUR |
Zwischensumme der Einkünfte |
1.045 EUR |
ungedeckter Restbedarf (Anspruchshöhe) |
440 EUR |