Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1482
Die Höhe des Wohnvorteils richtet sich während der Trennung der Eheleute nach Angemessenheitskriterien, nach endgültigem Scheitern der Ehe durch Zustellung des Scheidungsantrages oder Vermögensauseinandersetzung der Eheleute sowie nach Scheidung der Ehe nach der objektiven Marktmiete.
Nimmt der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit einen neuen Partner in die Ehewohnung auf, richtet sich die Höhe des Wohnvorteils nicht mehr nach Angemessenheitskriterien, sondern nach der objektiven Marktmiete.
Rz. 1483
Der Grund für die Unterscheidung von Angemessenheitskriterien während der Trennungszeit und der objektiven Marktmiete nach endgültigem Scheitern der Ehe hat der BGH wie folgt begründet:
Maßgeblich sei unterhaltsrechtlich, ob nach Treu und Glauben eine Vermögensverwertung oder (Unter-)Vermietung des wegen der Trennung zu groß gewordenen Familienheims zumutbar ist. In der Trennungszeit, so der BGH ist dies zunächst nicht der Fall. Es dürfen keine Fakten geschaffen werden, die eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren.
Der Anteil des ausziehenden Ehegatten bleibt sozusagen als "totes Kapital" außer Betracht. Es ist aus Billigkeitsgründen während der Trennungszeit nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag als Wohnwert anzusetzen.
Wird allerdings das "tote Kapital" genutzt, z.B. durch Untervermietung, ist der entsprechende Betrag zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Nutzung des "toten Kapitals" besteht während der Trennungszeit und vor endgültigem Scheitern der Ehe nicht.
Rz. 1484
Die objektive Marktmiete ist anzusetzen bei Aufnahme eines neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung, da damit der Charakter als "vorgehaltene" Ehewohnung für den Fall der Aufhebung einer Trennung nicht beibehalten bleibt.
Soweit Ehegatten bisher (weitgehend) mietfrei im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung gewohnt haben und die Immobilie veräußert wird, findet der frühere Wohnvorteil sein Surrogat in den Nutzungen aus dem Erlös. Wird aus dem Erlös neues Eigentum finanziert, stellt der daraus erwachsene Vorteil ein Surrogat des bisherigen Wohnvorteils dar.