Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 860
Tritt der Tod eines Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsantrags, aber vor Rechtskraft der Scheidung ein, ist gem. § 131 FamFG die Hauptsache erledigt. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme zu der regelmäßigen Folge des Todes eines Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 239 ZPO dar, wonach das Verfahren lediglich unterbrochen wäre. Dies ist in den besonderen höchstpersönlichen Rechtsbeziehungen der Eheleute zueinander begründet.
aa) Erledigung der Ehesache
Rz. 861
Zur Erledigung der Hauptsache bedarf es keiner entsprechenden Erklärung des überlebenden Ehegatten. Sie tritt von Gesetzes wegen ein. Wegen der Verfahrenskosten, über die zu entscheiden ist, setzt sich das Verfahren sodann zwischen dem Ehegatten und den Erben des Verstorbenen fort. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, § 150 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 FamFG.
Rz. 862
Als unzulässig kann das Gericht den Scheidungsantrag aber in jedem Verfahrensstand zurückweisen. § 131 FamFG hindert das Gericht lediglich an einer Sachentscheidung.
Demgemäß können die Erben das Verfahren auch mit dem Ziel aufnehmen, den Scheidungsantrag als unzulässig abweisen zu lassen.
Rz. 863
Die Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss, die noch von dem sodann verstorbenen Ehegatten eingelegt worden war, ist den Erben jedoch nicht möglich. Das Ergebnis wäre die Auflösung der Ehe. Dies ist mit dem Zweck des § 131 FamFG nicht vereinbar.
Rz. 864
Bei berechtigtem rechtlichem Interesse des überlebenden Ehegatten kann das Familiengericht die Erledigung der Hauptsache durch Beschluss feststellen. Das ist insbesondere bei Zweifeln über die Existenz einer rechtskräftigen Scheidung möglich. Dies ist naturgemäß der Fall, wenn, wie in einem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall, auf die zunächst eingetretene und auf der Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses bestätigte Rechtskraft der Scheidung einer der beteiligten Ehegatten stirbt, der Überlebende, gestützt auf die Bewilligung der rechtzeitig beantragten Verfahrenskostenhilfe, die Regelung des Versorgungsausgleichs mit der befristeten Beschwerde angreift und ihm insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist mit der Folge der rückwirkenden Beseitigung der Rechtskraft nach § 145 Abs. 1 FamFG.
bb) Folgesachen
Rz. 865
Grundsätzlich sind mit der Erledigung der Hauptsache auch alle Folgesachen von Gesetzes wegen erledigt, da gegenstandslos, § 142 Abs. 2 FamFG.
Dies ergibt sich in manchen Folgesachen aus der Natur der Sache, weil eine Regelung nur unter Lebenden Sinn macht wie z.B. die Regelung der elterlichen Sorge. Der überlebende Ehegatte erlangt ja gesetzlich nach § 1680 Abs. 1 BGB die alleinige elterliche Sorge. In anderen Folgesachen wie Ehewohnungs- und Haushaltssachen ist die Erledigung gesetzlich geregelt, § 208 FamFG.
Rz. 866
Folgesachen können aber nach Erklärung eines Vorbehalts nach § 142 Abs. 2 S. 2 FamFG als selbstständige Folgesachen gegen die Erben fortgesetzt werden, wenn im Einzelfall ein materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Ansonsten sind die Folgesachen erledigt. Ausnahmen können sich ergeben in Unterhaltsverfahren nach § 1586b BGB oder in Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1371 Abs. 2 BGB.
Rz. 867
Gleichwohl ist zunächst zu klären, welche erbrechtlichen Folgen der Tod eines der Beteiligten während des Scheidungsverfahrens nach sich zieht, um erbrechtliche und familienrechtliche Folgen voneinander abzugrenzen.