Rz. 877

Ist der Erblasser im Scheidungsverfahren Antragsgegner, muss er, dies ist dritte Voraussetzung bei einverständlichem Scheidungsverfahren, dem – zulässigen – Scheidungsantrag wirksam zugestimmt haben.

Die Zustimmung kann durch einen Bevollmächtigten oder durch den Erblasser selbst erfolgt sein. Es genügt, dies schriftlich zu tun. Auch wenn § 134 FmFG die Zustimmung zur Scheidung "zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts" vorsieht, genügt für eine wirksame Zustimmung die entsprechende schriftliche Erklärung auf den zugestellten Scheidungsantrag.[872]

 

Rz. 878

Alternativ kann – zwingend durch einen Bevollmächtigten, § 124 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO – ein eigener Scheidungsantrag gestellt worden sein.

Stellt ein Antragsgegner durch eigenhändiges Schreiben persönlich einen – wenn auch unwirksamen – eigenen Scheidungsantrag, ist dieser als – wirksame – Zustimmung zum Scheidungsantrag des Antragstellers umzudeuten.[873]

[872] Johannsen/Henrich/Markwardt, § 134 FamFG Rn 3; zum Widerruf der Zustimmung vgl. Keidel/Weber, § 134 Rn 9.
[873] Czubayko, ZEV 2009, 551 ff., 552.

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