Rz. 2175

Wird ein bestimmter Unterhaltsbetrag außergerichtlich tituliert, kann es sinnvoll sein, die Vereinbarung mit einer Wertsicherungsklausel zu versehen. Nachdem das Statistische Bundesamt ab 2003 bestimmte Verbraucherindices nicht mehr berechnen, ist zu empfehlen, neue Wertsicherungsklauseln auf der Basis des "Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte" für Deutschland insgesamt abzuschließen und eventuell bestehende Verträge mit langer Restlaufzeit entsprechend umzustellen.[2289]

 

Rz. 2176

Für den Unterhaltspflichtigen ist eine solche Anbindung nicht risikolos, da unsicher ist, ob sich seine Einkünfte entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten entwickeln werden. Für ihn bietet sich daher eine Klausel an, die die Unterhaltsrente an eine bestimmte Lohngruppe eines Tarifvertrages oder an eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe knüpft.

 

Rz. 2177

Da Wertsicherungsklauseln genehmigungsbedürftig sein könnten, empfiehlt sich die folgende, bisher genehmigungsfreie Formulierung:

 

Rz. 2178

Muster 3.108: Wertsicherungsklausel

 

Muster 3.108: Wertsicherungsklausel

Der Unterhalt wird entsprechend den gegenwärtigen Lebenshaltungskosten bemessen. Er erhöht oder vermindert sich im gleichen Verhältnis, in dem sich der Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte verändert (Basis: 2000 = 100[2290] Punktestand bei Abschlussdieses Vertrages (September _________________________): _________________________). Anpassungen sollen nur erfolgen, wenn sich dieser Index um mindestens 5 Punkte verändert. Die erste Überprüfung soll zum 1.10._________________________ (z.B. drei Jahre später) erfolgen. Wird die Voraussetzung für eine Änderung der Zahlungsverpflichtung festgestellt, muss der aufgrund der Änderung sich ergebende Unterhaltsbetrag vom 1.11._________________________ (d. Folgejahres) an ohne gesonderte Aufforderung gezahlt werden. Weitere Anpassungen erfolgen jeweils zum 1. des Monats, der dem Monat folgt, indem sich der genannte Preisindex um mindestens 5 Punkte verändert hat.

[2289] Vgl. "Wichtige Mitteilung des Statistischen Bundesamtes", FamRZ 2001, 404.
[2290] Der Index ist von 1995 auf das Jahr 2000 umgestellt worden; Umstellungshilfe im Internet unter www.destatis.de.

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