Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 202
Die Berechnung des anteiligen Familienunterhalts und damit des für den Elternunterhalt einsetzbaren Betrages erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH in der Weise, dass von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt von (derzeit) 3.300 EUR abgezogen wird. Zur Ermittlung des Familienbedarfs wird das verbleibende Einkommen um die Haushaltsersparnis von in der Regel 10 % vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages zzgl. des Familienselbstbehalts ist der individuelle Familienbedarf, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen hat. Die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt kann der Unterhaltspflichtige für den Elternunterhalt einsetzen.
Rz. 203
Beispiel bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.000 EUR |
Einkommen der Unterhaltsberechtigten |
1.000 EUR |
Familieneinkommen |
4.000 EUR |
abzgl. Familienselbstbehalt |
3.300 EUR |
|
700 EUR |
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis |
70 EUR |
|
630 EUR |
davon ½ |
315 EUR |
zzgl. Familienselbstbehalt |
3.300 EUR |
individueller Familienbedarf |
3.615 EUR |
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) |
2.711 EUR |
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
3.000 EUR |
abzgl. |
2.711 EUR |
für den Elternunterhalt einsetzbar |
289 EUR |
Rz. 204
Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass diese Methode der Berechnung nur bei mittleren und – gemäßigt – gehobenen Familieneinkünften herangezogen werden kann. Bei solchen Einkommensverhältnissen könne man davon ausgehen, dass rund 1/10 der gemeinsamen Nettoeinkünfte durch das Zusammenleben eingespart und demgemäß für den Familienunterhalt nicht verwendet werden oder jedenfalls nicht verwendet werden müssen.
In der Tat ist namentlich bei hohen Einkünften, etwa oberhalb des Bereichs des Höchsteinkommensbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle fraglich, ob die Ersparnis tatsächlich kontinuierlich mit der Steigerung des Einkommens zunimmt. Zu Recht wird deshalb gefordert, den Familienunterhalt in solchen Fällen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bemessen.
Rz. 205
Auch bei niedrigem Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann sich in der Berechnung des für den Elternunterhalt einsetzbaren Betrages ergeben, dass selbst dann ein Betrag verbleibt, wenn das unterhaltspflichtige Kind Einkünfte erzielt, die unter dem angemessenen Selbstbehalt nach Ziff. D. I. der Düsseldorfer Tabelle liegen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Bedarf des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt sichergestellt ist, weil der Ehegatte über hohe Einkünfte verfügt.
Rz. 206
Dies setzt allerdings voraus, dass der Bedarf des unterhaltspflichtigen Kindes, der konkret nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen ist, durch das Einkommen des Ehemannes vollständig gedeckt ist und das Kind über freies Einkommen verfügt, das für den Familienunterhalt nicht benötigt wird.
Daraus ergibt sich Folgendes:
Rz. 207
Beispiel
Einkommen der den Eltern unterhaltspflichtigen Ehefrau |
1.000 EUR |
Einkommen des Ehemannes mit höherem Einkommen |
3.000 EUR |
Familieneinkommen |
4.000 EUR |
abzgl. Familienselbstbehalt |
3.300 EUR |
|
700 EUR |
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis |
70 EUR |
|
630 EUR |
davon ½ |
315 EUR |
zzgl. Familienselbstbehalt |
3.300 EUR |
individueller Familienbedarf |
3.615 EUR |
Anteil des Unterhaltspflichtigen (25 %) |
904 EUR |
Einkommen des Unterhaltspflichtigen |
1.000 EUR |
abzgl. |
904 EUR |
für den Elternunterhalt einsetzbar |
96 EUR |
Rz. 208
Die grundsätzliche Berechnungsmethode bezüglich des für den Elternunterhalt einsetzbaren Betrages ist daher immer dann angemessen, wenn sich die Einkünfte bis zu einem Bereich des Doppelten der Obergrenze der Nettoeinkünfte nach der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 5.500 EUR) belaufen. Oberhalb dieses Bereichs ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen.
Rz. 209
Hinweis
1. |
Bei einem Einkommen der Ehegatten unter dem Familienselbstbehalt von derzeit 3.300 EUR scheidet eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern aus. |
2. |
Der errechnete Elternunterhalt darf das vom Unterhaltspflichtigen selbst erzielte Einkommen nicht übersteigen, weil der Ehegatte seinen Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. |