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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Doppelverdienerehe

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 150

In einer Doppelverdienerehe haben sich die Ehegatten gemeinsam um die Kinder zu kümmern.[157] Ebenso gemeinsam müssen sich die Eheleute um die Haushaltstätigkeit kümmern. Dies erfolgt bei gleicher beruflicher Belastung nach dem Prinzip der hälftigen Teilung, ansonsten nach dem jeweiligen Anteil der Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 151

Dies bedeutet konkret, dass im Falle voller Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten und halbtägiger Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten der vollzeitlich Erwerbstätige bei starrer Berechnung immerhin noch ein Drittel der gesamten Haushaltsführung übernehmen müsste. Dies würde zu Recht als unangemessen angesehen werden. Angemessener ist es sicher, die für die Haushaltsführung etwa noch einsetzbare Tageszeit zu berücksichtigen und in ein Verhältnis zueinander zu stellen. Steht dem Vollzeittätigen z.B. die Zeit ab 17.00 Uhr zur Verfügung und dem halbtags arbeitenden Ehegatten die Zeit ab 13.00 Uhr und bemisst man das Ende einer angemessenen Haushaltstätigkeit auf eine Uhrzeit von 19.00 Uhr, so bleiben für die Haushaltsführung dem vollzeitlich arbeitenden Ehegatten zwei Stunden sowie dem hälftig erwerbstätigen Ehegatten sechs Stunden. Mithin müsste danach der vollzeitlich tätige Erwerbstätige etwa 25 % der Haushaltstätigkeit insgesamt übernehmen. Bei abweichenden Arbeitszeiten sind die Anteile in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis zu setzen.

 

Rz. 152

In gleicher Weise ist der finanzielle Unterhaltsbedarf der Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu verteilen. Bei unterschiedlich hohen Einkünften haben beide Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkünfte den entsprechenden Unterhaltsbeitrag zu leisten.[158] Der jeweilige Anteil wird in der Weise berechnet, dass der finanzielle Bedarf der Familie mit dem vergleichbaren Nettoeinkommen jedes...

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