Rz. 497

Einkünfte aus Vermögen, z.B. Zinsen oder auch sonstige Gebrauchsvorteile, sind ggf. dem Einkommen des Berechtigten zuzurechnen.

 

Rz. 498

Nach Scheidung der Ehe ist ggf. durch den Berechtigten auch der Stamm des Vermögens zu verwerten, es sei denn, die Verwertung ist unwirtschaftlich oder wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig, § 1577 Abs. 3 BGB.[524]

 

Rz. 499

Hinsichtlich des Trennungsunterhalts fehlt allerdings eine dem der Verwertungsverpflichtung entsprechenden §§ 1577 Abs. 3 BGB gleichkommenden Vorschrift. Der BGH entnimmt jedoch der Bezugnahme des § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB auch auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, dass eine Eigenverantwortlichkeit besteht, die dazu führen kann, auch das Vermögen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen.[525]

 

Rz. 500

Dieser Einsatz des Vermögens kann allerdings nicht weitergehen als die Regeln des § 1577 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung festsetzen. Der getrenntlebende Ehegatte darf naturgemäß nicht schlechter gestellt werden als sein geschiedener Ehegatte.

Im Gegenteil darf während der Trennungszeit die Möglichkeit einer Erhaltung der Ehe nicht geschmälert werden, sodass hinsichtlich des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Bedarfs beim Trennungsunterhalt sehr viel strengere Maßstäbe anzulegen sind. Ein – sukzessiver – Verbrauch des Vermögensstammes kann nur in extremen Ausnahmefällen verlangt werden.[526]

 

Rz. 501

Diese Situation kann dazu führen, dass der Berechtigte während der Trennungszeit sein Vermögen zur Deckung seines Bedarfs nicht einsetzen muss, wohl aber verpflichtet ist, dies nach Rechtskraft der Scheidung zu tun.

 

Rz. 502

Ähnliches gilt auch für den unterhaltspflichtigen Ehegatten. Entsprechend der Regelung für den Berechtigten in § 1577 Abs. 3 BGB regelt § 1581 S. 2 BGB für die Zeit nach Scheidung der Ehe, dass der Verpflichtet den Stamm seines Vermögens nicht verwerten muss, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

 

Rz. 503

Überträgt man diese Situation nach der Regelung hinsichtlich des Trennungsunterhalts gem. § 1361 BGB, so muss auch für den Pflichtigen gelten, dass zwar einerseits eine höhere Verantwortung füreinander vorhanden ist als nach Ehescheidung, was dafür sprechen könnte, dass der Vermögensstamm des unterhaltspflichtigen Ehegatten in höherem Maße zur Disposition stehen könnte. Andererseits ist auch dem Unterhaltsberechtigten die Verpflichtung auferlegt, während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf die Interessen des Verpflichteten walten zu lassen.

Hinzu kommt, dass versucht werden muss, den Bestand der Ehe zu bewahren und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erschweren. Deshalb ist dem Verpflichteten in der Regel während des ersten Trennungsjahres nicht zumutbar, sein Vermögen zu verwerten. Dies kann naturgemäß nach endgültigem Scheitern der Ehe bzw. nach Rechtskraft einer Scheidung im Fall der Verpflichtung zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt anders sein.

[524] OLG Koblenz FuR 2022, 134 mit Anm. Viefhues, S. 135.
[525] BGH FamRZ 1985, 360, 361.
[526] BGH FamRZ 2005, 97, 99; so auch Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 57.

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