Rz. 1444

Surrogate prägen die ehelichen Lebensverhältnisse ebenfalls, wenn sie an die Stelle von während der Ehe erzielten Einkünften oder Tätigkeiten getreten sind, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts.

Dies gilt namentlich für Erwerbseinkünfte des haushaltsführenden Ehegatten, die an die Stelle früherer Haushaltstätigkeit und/oder Kinderbetreuung getreten sind,[1500] aber auch für sonstige Einkünfte aus anderen Einkommensquellen.[1501]

Ob ein Surrogat eine vom früheren Einkommen abweichende Einkommenshöhe aufweist, spielt für die Frage der Anrechnung keine Rolle.

 

Rz. 1445

Das als Surrogat anzusetzende Erwerbseinkommen des haushaltsführenden Ehegatten kann dazu führen, dass nunmehr der während der Ehe erwerbstätige Ehegatte gegen den haushaltsführenden Ehegatten Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Dies wird z.B. bei einer während der Ehe den Haushalt führenden Akademikerin vor allem bei kürzerer Ehezeit der Fall sein, aber auch im Fall einer – niedrigen – Rente des (früheren) Ehegatten.

 

Rz. 1446

 

Beispiel

Der Ehemann bezog während der Ehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.100 EUR. Die Ehefrau versorgte während der intakten Ehe den Haushalt. Nach der Trennung vom Ehemann nimmt die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit auf, aus der sie ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 EUR erzielt.

Lösung

Da nach dem Surrogationsgedanken das gesamte Einkommen des haushaltsführenden Ehegatten als eheprägend anzusehen ist, berechnet sich der Unterhalt nunmehr des Ehemannes wie folgt:

 
Einkommen der Ehefrau (90 % von 2.000 EUR) 1 800 EUR
abzgl. Rente Ehemann 1.100 EUR
Einkommensdifferenz 700EUR
Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz 350 EUR
 

Rz. 1447

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die nach der Trennung aufgenommene oder erweiterte Erwerbstätigkeit als Surrogat für die bisherige Familienarbeit anzusehen.

Der Wert der Haushaltsleistungen spiegelt sich im Einkommen wider. Aufgrund ist es gerechtfertigt, jedes anschließend erzieltes Einkommen in die Bedarfsbemessung und damit in die Differenzberechnung einzustellen.

Diese Konsequenz jeder Surrogatslösung ergibt sich ebenso wie parallel auch bei Veräußerung des früheren Familienheims. Übersteigen die (Zins-)Erlöse aus dem Verkauf den zuvor gegebenen Wohnwert, ist der volle Erlösbetrag als Surrogat zu berücksichtigen, nicht also lediglich in Höhe des zuvor vorhandenen Wohnwerts.[1502]

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