Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 370
Rechtswirksam ist jedoch eine Vereinbarung über abweichende Fälligkeitszeitpunkte oder über die Art des zu erbringenden Trennungsunterhalts. Die Vereinbarung darf keine wesentliche Verkürzung oder einen Verzicht beinhalten. Der Verpflichtete kann dem Berechtigten durch Vereinbarung beispielsweise einen Pkw zur Verfügung stellen, ihm eine Wohnung überlassen oder zahlt die Miete der von der Restfamilie bewohnten Ehewohnung.
Auch eine solche Vereinbarung kann formlos oder stillschweigend getroffen werden.
Rz. 371
Einigen sich Ehegatten im Rahmen eines zulässigen Bereiches sollte dies schriftlich vereinbart werden. Die Rechtsprechung neigt zu restriktiver Auslegung mündlicher Abreden.
In der Unterhaltsvereinbarung sollte unbedingt der Rechenweg enthalten sein, um eine spätere Abänderung nicht zu verhindern. So kann z.B. vereinbart werden:
Muster 3.30: Elementarunterhalt Trennung
Muster 3.30: Elementarunterhalt Trennung
Unterhaltsvereinbarung
zwischen
Herr _________________________
und
Frau _________________________
Wir haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Wir leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Wir schließen folgende Unterhaltsvereinbarung für die Zeit der Trennung:
Herr _________________________ verpflichtet sich, ab _________________________ an Frau _________________________ für die Zeit der Trennung einen bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Elementarunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu bezahlen.
Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von folgender Grundlage aus:
Frau _________________________ erzielt keine eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Herr _________________________ verfügt über monatsdurchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von _________________________ EUR.
Sollte Frau _________________________ zukünftig über eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, ist der Unterhaltsanspruch von Frau _________________________ auf der Grundlage der heutigen Einigung neu zu berechnen.
Die Unterhaltsvereinbarung gilt bis _________________________. Für die anschließende Zeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
_________________________ (Unterschriften der Beteiligten)
Hinweis
Eine solche Einigung kann lediglich einen vorläufigen Charakter tragen.
Rz. 372
Grundsätzlich müssen Beteiligte sich über folgende Punkte zusätzlich klar werden:
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Soll die Unterhaltsvereinbarung für den Fall der Versöhnung und späterer erneuter Trennung der Beteiligten fortgelten? |
▪ |
Soll die Unterhaltsvereinbarung für die Dauer des 1. Trennungsjahres gelten, bis zur Rechtskraft einer Scheidung Gültigkeit haben oder darüber hinaus, also auch den nachehelichen Unterhalt erfassen? Letzteres führt zur Beachtung von Formvorschriften. |
▪ |
Ist der Ehepartner bis zur Rechtskraft der Scheidung über den Unterhaltsverpflichteten krankenversichert oder muss Krankenvorsorge getroffen werden? |
▪ |
Soll Altersvorsorgeunterhalt eingebunden werden, an dem der Unterhaltsberechtigte ab dem 01. des jeweiligen Monats, in welchem ein etwaiger Scheidungsantrag ihm zugestellt wird, nicht mehr partizipiert? |
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Soll bereits eine Einigung hinsichtlich des begrenzten Ehegattenrealsplitting getroffen werden? |
Eine Unterhaltsvereinbarung hat je nach konkreter Situation diese Punkte ggf. zu bedenken.
Rz. 373
Insgesamt sind folgende Vereinbarungen zulässig:
Unterschreitung einer Minderungsquote von maximal 20 %; zwischen 20 % und ⅓ ist die Frage der Zulässigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen; bei Unterschreitung von ⅓ und mehr ist die absolute Grenze verletzt; die Vereinbarung ist in diesen Fällen stets unzulässig.
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Konkretisierung des Zeitpunkts für den Beginn der Erwerbsobliegenheit unter Berücksichtigung ggf. der Zeitschranke des Alters von 3 Jahren eines Kindes gem. § 1570 BGB im Falle der Kindesbetreuung; |
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Geringfügige Abweichung von der Fälligkeitsregel des § 1361 Abs. 4 S. 2 BGB; |
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Vereinbarung des Trennungsunterhalts als Mindestunterhalt des Inhalts, dass ein sich nach dem Gesetz evtl. höherer Anspruch unberührt bleibt; |
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Verzicht auf Unterhalt für die Vergangenheit, soweit die Ansprüche nicht auf einen Dritten (z.B. Sozialleistungsträger) übergegangen sind. |
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Verzicht auf "quasi-nachehelichen" Unterhalt, §§ 1933 S. 3, 1586b BGB. Der Verzicht empfiehlt sich, wenn Ehegatten im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären, um bereits während der Trennung die volle erbrechtliche Verfügungsfreiheit zu erlangen. |
Rz. 374
Ein fehlgeschlagener Versöhnungsversuch unterbricht die Trennung nicht. Eine Vereinbarung bleibt, wie auch sonstige Unterhaltstitel, wirksam.
Anderes gilt bei Aufhebung der Trennung durch erfolgreiche Versöhnung. Eine Versöhnung ist anzunehmen, wenn die Beteiligten etwa drei Monate wieder zusammenleben. Sonstige wieder aufgenommene Gemeinsamkeiten, etwa auch zeitweise Geschlechtsverkehr, unterbricht das Getrenntleben nicht. Ein Titel über Trennungsunterhalt wird ...