Rz. 1485

Zieht ein Ehegatte nach Trennung in ein neben der Ehewohnung noch im Eigentum der Eheleute stehendes Mietobjekt ein, ist der neue Wohnwert beim Ehegattenunterhalt Surrogat der früheren Mieteinkünfte. Als Wohnwert ist die Marktmiete heranzuziehen, wenn damit – was regelmäßig der Fall sein wird – eine Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten erfolgte. Haben sich die Eheleute bei Miteigentum aber noch nicht über die Verwertung einigen können und zieht z.B. ein Ehegatte in ein gerade leerstehendes gemeinsames Mietobjekt ein, ist nur der jeweils angemessene Wohnwert heranzuziehen.[1596]

 

Rz. 1486

Für eine Ferienwohnung der Eheleute ist auch für diese Wohnung ein Nutzungsvorteil anzusetzen.[1597] Wird die Ferienwohnung nunmehr als Dauerdomizil von einem Ehegatten genutzt, ist als Wohnwert die Marktmiete heranzuziehen weil damit bereits eine – eventuell auch nur teilweise – Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten erfolgt ist.

Wird die Ferienwohnung nach der Trennung lediglich abwechselnd genutzt, ist dieser Nutzungsvorteil wertneutral und nicht einzubeziehen.

 

Rz. 1487

Bewohnen die Eheleute in der Ehe oder ein Ehegatte nach der Trennung kostenlos und ohne Gegenleistung eine Immobilie der Eltern, handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung Dritter, die kein unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt.

 

Rz. 1488

Haben die Eheleute während der Ehezeit zwei Immobilien bewohnt, z.B. Stadtwohnung und Landsitz, sind beide Wohnwerte für die Einkommensermittlung heranzuziehen. Zieht jeder Ehegatte nach der Trennung in eine der Wohnungen, ist auch während der Trennungszeit sofort bei jedem die objektive Marktmiete anzusetzen, es sei denn, eine der beiden Wohnungen ist für einen Ehepartner an sich zu groß und stellt zumindest zu einem Teil sogenanntes totes Kapital dar.

[1596] BGH FamRZ 2009, 1003.

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