Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2179
Die Abänderung nachehelichen Unterhalts ist in der Regel komplizierter als etwa die Abänderung von Kindesunterhalt. Deshalb sollten die Grundlagen der Unterhaltsbemessung noch genauer als beim Kindesunterhalt in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Dies sollte auch bedacht werden, wenn Unterhaltsleistungen an Erfüllung statt (§ 364 BGB) erbracht werden, z.B. Zins- und Tilgungszahlungen aus einem Bausparvertrag.
Rz. 2180
Nach Auffassung des BGH sind dies insbesondere folgende Grundlagen, die man als jeweilige Checkliste zugrunde legen sollte:
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Die Einkommensverhältnisse |
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Die dabei zu berücksichtigenden Abzüge und Zuschläge (berufsbedingte Aufwendungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Anteil an Überstunden-vergütungen, Anrechnung von Spesen etc.) |
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Die Einbeziehung fiktiver Einkünfte |
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Die Einbeziehung besonderer Belastungen |
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Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit |
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Die Feststellungen zur Bedürftigkeit |
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Die Feststellung zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter |
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Die Feststellungen zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichteter |
Es kommen hinzu:
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Die Änderung der Steuerklasse |
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Die Voraussetzungen für die Beschränkung des Unterhalts |
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Allgemeine Steigerung der Lebenshaltungskosten |
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Die Feststellung, ob lediglich Elementarunterhalt oder auch Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt und Pflegevorsorgeunterhalt – ggf in welcher Höhe – zu zahlen ist oder ob es sich um Pauschalunterhalt handelt |
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Die Berücksichtigung des Wohnwerts |
In der Praxis bedeutet dies, dass letztlich alle diese Grundlagen bei der Vorbereitung des Vertrages bedacht und – soweit im konkreten Fall bedeutsam – in die Gesamtvereinbarung aufgenommen werden sollten.
Rz. 2181
Praxistipp
Es empfiehlt sich, den Rechenweg (z.B. Computerausdruck) zum Bestandteil der Vereinbarung zu machen.
Rz. 2182
Ferner sollten, wenn im Falle einer Veränderung nicht die gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Regelungen gelten sollen, genaue Änderungsvorschriften vereinbart werden.
Das Ziel sollte immer eine möglichst unzweideutige Vorsorge für den Fall einer tatsächlichen Änderung der Grundlagen sein.
Unterhaltsrichtlinien, Tabellen etc. kann dagegen eine ähnliche Bindungswirkung nicht beigemessen werden. Deshalb müsste eine Bindung an derartige Unterhaltsrichtlinien etc. besonders vereinbart werden.
Rz. 2183
Muster 3.109: Bindung an Unterhaltsleitlinien
Muster 3.109: Bindung an Unterhaltsleitlinien
Soweit in dieser Vereinbarung keine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, gelten die Ziffern _________________________ der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG _________________________ (Stand 1.1._________________________).
Rz. 2184
Dies gilt insbesondere für die Neuregelung von § 1570 Abs. 1 BGB zur Festlegung des Kindesalters, ab dem den betreuenden Elternteil eine teilweise oder vollständige Erwerbsobliegenheit trifft.
Hier kommt auch eine unterhaltsverstärkende Vereinbarung in Betracht.
Rz. 2185
Der BGH hat aber die Möglichkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs ohne Angabe der Geschäftsgrundlage nicht vollständig ausgeschlossen, sondern erklärt:
Zitat
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsabschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.