Rz. 2084

Bei einer Vereinbarung der Beteiligten von Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich der Elementarunterhalt grundsätzlich dreistufig.[2209]

Dazu folgendes Beispiel:

 

Rz. 2085

 

Dazu folgendes Beispiel

 
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) 3.500,00 EUR
(vorläufige Unterhaltsquote der Berechtigen 3.500 EUR x 45 % = 1.575,00 EUR
Kranken-/Pflegevorsorge (14,6 % + 3.05 % =) 17,35 % x 1.575 EUR 273,26 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 273,26 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten 3.226,74 EUR
Unterhaltsquote x 45 %
vorläufiger Elementarunterhalt 1.452,03 EUR
Altersvorsorgeunterhalt: 1.452,03 EUR + 17 % (246,84 EUR) = 1.698,87 EUR
1.698,87 EUR x 22,6 % (18,6 % + 4 %) = 383,94 EUR
endgültiger Elementarunterhalt 3.500 EUR
./. Kranken-/Pflegevorsorge 273 EUR
./. Altersvorsorge (gerundet) 384 EUR
  2.843 EUR
x Unterhaltsquote x 45 %
Endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) 1.279 EUR

Die Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf 273 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 384 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.279 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.936 EUR.

 

Rz. 2086

In Scheidungsvereinbarungen empfiehlt es sich jedoch, die Berechnungen lediglich als Vorlage für die Größenordnung der Verpflichtungen heranzuziehen.

Es ist sinnvoller, die Verpflichtung zur Übernahme der konkreten Kosten einer bestimmten Krankenversicherung mit Vereinbarung des Umfangs der Versicherung zu vereinbaren und auf der Basis der dadurch entstehenden Kosten eine Einigung über den zu zahlenden Beitrag des Unterhaltspflichtigen zur Altersvorsorge herbeizuführen.

[2209] BGH FamRZ 1989, 483.

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