Rz. 2084
Bei einer Vereinbarung der Beteiligten von Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich der Elementarunterhalt grundsätzlich dreistufig.[2209]
Dazu folgendes Beispiel:
Rz. 2085
Dazu folgendes Beispiel
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) | 3.500,00 EUR |
(vorläufige Unterhaltsquote der Berechtigen 3.500 EUR x 45 % = | 1.575,00 EUR |
Kranken-/Pflegevorsorge (14,6 % + 3.05 % =) 17,35 % x 1.575 EUR | 273,26 EUR |
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge | 273,26 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten | 3.226,74 EUR |
Unterhaltsquote | x 45 % |
vorläufiger Elementarunterhalt | 1.452,03 EUR |
Altersvorsorgeunterhalt: 1.452,03 EUR + 17 % (246,84 EUR) = | 1.698,87 EUR |
1.698,87 EUR x 22,6 % (18,6 % + 4 %) = | 383,94 EUR |
endgültiger Elementarunterhalt | 3.500 EUR |
./. Kranken-/Pflegevorsorge | 273 EUR |
./. Altersvorsorge (gerundet) | 384 EUR |
2.843 EUR | |
x Unterhaltsquote | x 45 % |
Endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) | 1.279 EUR |
Die Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf 273 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 384 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.279 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.936 EUR.
Rz. 2086
In Scheidungsvereinbarungen empfiehlt es sich jedoch, die Berechnungen lediglich als Vorlage für die Größenordnung der Verpflichtungen heranzuziehen.
Es ist sinnvoller, die Verpflichtung zur Übernahme der konkreten Kosten einer bestimmten Krankenversicherung mit Vereinbarung des Umfangs der Versicherung zu vereinbaren und auf der Basis der dadurch entstehenden Kosten eine Einigung über den zu zahlenden Beitrag des Unterhaltspflichtigen zur Altersvorsorge herbeizuführen.
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