Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 388
Im Hinblick auf eine evtl. Unsicherheit darüber, ob die gewählte Regelung zum Trennungsunterhalt einer – gerichtlichen – Nachprüfung standhält, empfiehlt es sich, salvatorische Klauseln für Vereinbarungen zu verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn neben der Unterhaltsregelung weitere, unabhängig vom Unterhalt für die Beteiligten wichtige vergleichsweise Regelungen vertraglich vereinbart werden.
Die salvatorische Klausel in der Vereinbarung kann daher den Vertrag als Abwehr der Rechtsfolgen des § 139 BGB retten.
Eine "salvatorische Klausel", durch die bei Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Vertragsbestimmung die übrigen Regelungen unberührt bleiben sollen, sind einschränkend auszulegen, führen aber zu einer Beweislastumkehr.
Ein Vertragspartner, der sich auf die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung beruft, ist entgegen § 139 BGB dafür darlegungs- und beweispflichtig.
Standardisierte Unwirksamkeitsklauseln helfen insofern häufig nicht weiter. Gerade in ehevertraglichen Vereinbarungen kommt es häufig zu "Gesamtlösungen", bei denen das Nachgeben einer der Beteiligten auf einem Gebiet zu einem Entgegenkommen des anderen Beteiligten auf einem anderen Gebiet führt. Hier kann eine mangelnde individuelle Anpassung wegen des "Verknüpfungswillens" gerade zu einer Verzerrung des Gewollten führen.
Rz. 389
Hinweis
Die gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Vereinbarungen zueinander ist zu prüfen und in einer salvatorischen Klausel festzulegen.
Rz. 390
Auch die Rechtsprechung betrachtet bei der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle in der "Gesamtschau", ob die Regelungen zu einer einseitigen Belastung führen. Das Herausbrechen eines Bausteins ohne Ausgleich auf der anderen Seite könnte dann erst recht zu einer Unwirksamkeit der Gesamtvereinbarung führen.
In geeigneten Fällen kann aber die – kurz gefasste – Teilunwirksamkeitsklausel wie folgt lauten:
Rz. 391
Muster 3.34: Teilunwirksamkeitsklausel
Muster 3.34: Teilunwirksamkeitsklausel
Sollten Regelungen in diesem Vertrag – gleich aus welchem Grunde – unwirksam sein oder werden oder sollte eine Berufung hierauf unzulässig sein, oder sollte sich eine von den Beteiligten heute nicht bedachte Lücke in ihren Vereinbarungen herausstellen (auch eine solche, die nicht durch ergänzende Vertragsauslegung behebbar ist), so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam, eine Berufung auf sie wird nicht unzulässig.
Rz. 392
Sinnvoll ist es aber eine ausführliche Beschreibung zu formulieren, die verdeutlicht, dass die Beteiligten sich ausdrücklich darüber Gedanken gemacht haben, ob die übrigen Regelungen bestehen bleiben sollen für den Fall, dass siech eine oder mehrere der Einzelbestimmungen als nichtig, unwirksam oder undurchführbar erweist:
Rz. 393
Muster 3.35: Teilunwirksamkeitsklausel (ausführlich)
Muster 3.35: Teilunwirksamkeitsklausel (ausführlich)
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden oder sollte eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehen, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was wir gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, soweit wir bei Abschluss dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
Nach unserem Willen ist keine Vertragsbestimmung mit einer anderen Bestimmung so miteinander verbunden, dass die Unwirksamkeit der einen die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Es entspricht insbesondere unserem Willen, dass die in Ziff. _________________________ und Ziff. _________________________ getroffenen Regelungen zum _________________________ unabhängig von der in Ziff. _________________________ getroffenen Regelung zum Unterhalt gelten sollen. Diese Regelungen sollen in jedem Fall bestehen bleiben, wenn eine oder mehrere der anderen Regelungen unwirksam sein oder werden sollten oder sich ein Vertragspartner aus Billigkeitsgründen nicht an einer bestimmten Regelung festhalten lassen muss. Eine abweichende Festlegung für diese oder andere Vertragsteile wünschen wir auch nach ausdrücklicher Belehrung des Notars über die gesetzliche Folge einer Teilnichtigkeit, die im Zweifel zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt, nicht.
Rz. 394
Hinweis
Es kann sinnvoll sein, bereits eine Ersatzregelung für den Fall zu formulieren, dass sich einzelne Bestimmungen als unwirksam erweisen, beispielsweise die Regelung eines Höchstbetrages für den Fall, dass sich ein geregelter Unterhaltsverzicht als unwirksam erweist.
Rz. 395
Bei umfangreichen Vereinbarungen könnte die Verknüpfung auch in einer speziellen Teilwirksamkeitsklausel geregelt werden:
Muster 3.36: Spezielle Teilunwirksamkeitsklausel
Muster 3.36: Spezielle Teilunwirksamkeitsklausel
Sollten Regelungen in dieser Urkunde unwirksam sein oder werden ...