Rz. 238

Soweit der Unterhaltsempfänger nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist, entfällt ein Bereicherungsanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB. Dies ist der Fall, wenn der Unterhalt vollständig für den Lebensbedarf verbraucht worden ist. In diesen Fällen ist der Unterhaltsempfänger nicht mehr bereichert.[237]

 

Rz. 239

Dafür ist zwar der Unterhaltsempfänger beweispflichtig.[238] Er muss grundsätzlich beweisen, dass er im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist bzw. noch vorhandene Vermögensvorteile nicht auf dem Erlangten beruhen.[239] Allerdings kann aufgrund von Lebenserfahrung nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweises auch ohne besondere Verwendungsnachweise davon ausgegangen werden, dass Bezieher unterer oder mittlerer Einkommen oder Unterhaltsrenten[240] Überzahlungen zur Verbesserung ihres Lebensstandards ausgegeben haben, wenn sie keine sonst erheblichen Einkünfte haben[241] und keine Rücklagen oder Vermögenswerte gebildet haben.[242]

Bei Besserverdienenden[243] scheiden solche Beweiserleichterungen aus.[244] Der Gläubiger hat dann ggf. darzutun, dass zurzeit des Eintritts der Rechtshängigkeit des Verfahrens die Bereicherung noch bestand, der Schuldner also gem. § 819 Abs. 4 BGB für den Wegfall verantwortlich ist.[245]

 

Rz. 240

Anders ist die Situation, wenn der Schuldner beispielsweise die Zahlung zur Befreiung von Verbindlichkeiten genutzt hat. Dann setzt sich der rechtsgrundlos erlangte Betrag in der bestehenden Schuldbefreiung fort.

 

Rz. 241

 

Hinweis

Um dem Entreicherungseinwand zu begegnen, ist im Falle eines Abänderungsantrages (§ 323 ZPO) und einer negativen Feststellungsklage ist gem. § 242 FamFG, § 769 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen[246] und zwar grundsätzlich schon für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung.[247]

 

Rz. 242

Hinsichtlich des Antrags reicht ein solcher auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe nicht aus.[248]

 

Rz. 243

Die tatsächlichen Voraussetzungen sind durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die darauf ergehende Entscheidung ist nicht anfechtbar.[249]

[237] BGH FamRZ 1981, 764.
[238] BGH NJW 1995, 2627; BGH NJW 1999, 1181.
[239] BGH NJW 1992, 2415, 2417.
[241] BGH NJW 1992, 2415; BAG NJW 1996, 411.
[242] Grüneberg/Sprau, § 818 Rn 55.
[243] OLG Brandenburg FamRZ 2007, 42, 44: über 2.000 EUR.
[245] BGH NJW 1958, 1725; BGH MDR 1959, 109.
[246] BGH NJW-RR 2005, 1010; OLG Hamburg FamRZ 1991, 431; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 203; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 519.
[247] OLG Frankfurt NJW 1984, 1630; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 203; Büte/Poppen/Menne/Büte, § 256 ZPO Rn 9; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 519.
[248] OLG Naumburg FamRZ 2001, 839.

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