Rz. 35

Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nunmehr stets nachrangig.

Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich nunmehr durch Verweisung in § 1582 BGB abschließend aus der Vorschrift des § 1609 BGB, der für alle Unterhaltsverhältnisse gilt.

Unabhängig davon, ob es sich bei den Unterhaltsberechtigten um Mitglieder der ersten oder einer weiteren Familie oder auch um nicht verheiratete Partner handelt, berücksichtigt die Rangfolge des § 1609 BGB die Bedürftigkeit und die – ggf. fehlende – Fähigkeit der Berechtigten, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Auch bei der Rangfolge der unterhaltsberechtigten Erwachsenen steht das Kindeswohl im Vordergrund. Vorrang erhalten Elternteile, die ein Kind betreuen, unabhängig davon, ob sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind oder jemals waren.

Im gleichen Rang stehen Ehegatten nach langer Ehedauer, deren Vertrauen in die auch nacheheliche Solidarität besonders geschützt wird. Geschiedene Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, sind erst dann Unterhalt, wenn die ihnen vorrangigen Kinder, die Kinder erziehenden Elternteile und die Geschiedenen nach langjähriger Ehe die ihnen zustehenden Unterhaltsansprüche erhalten haben.

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