Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1740
Voraussetzung jeden Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Berechtigten. § 1577 Abs. 1 und 2 BGB regeln die Anrechnung eigener Einkünfte, § 1577 Abs. 3 die Obliegenheit zur Vermögensverwertung und § 1577 Abs. 4 den Wiedereintritt der Bedürftigkeit nach Vermögensverfall.
Rz. 1741
Nur dann und soweit der Berechtigte bedürftig ist, kann er den vollen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf gem. §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen. Er ist bedürftig, wenn er diesen Bedarf nicht oder nicht ausreichend auf andere Weise decken kann oder auch in zumutbarer Weise decken könnte.
Rz. 1742
Im Anschluss an die Bedarfsbemessung ist auf der sogenannten Bedürftigkeitsstufe zu prüfen, ob und inwieweit der Bedarf gedeckt ist, wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch besteht.
I. Maßstab der Bedürftigkeit
Rz. 1743
Für den nachehelichen Unterhalt gilt im Hinblick auf die Bedürftigkeit nach § 1570 BGB:
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Nach § 1577 Abs. 1 BGB hat der Berechtigte keinen Unterhaltsanspruch, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann; |
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in § 1577 Abs. 2 BGB ist die Anrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit und sonstiger Einkünfte geregelt, die in unzumutbarer Weise erzielt werden; |
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die Vermögensverwertung und die Unterhaltssicherung aus Vermögen ist in § 1577 Abs. 3 und Abs. 4 BGB geregelt. |
Rz. 1744
Diese Grundsätze sind im Übrigen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts in entsprechender Weise anzuwenden. Für den Trennungsunterhalt fehlt eine dem § 1577 BGB entsprechende Bestimmung. Bei gleicher Sachlage darf der Anspruch auf Trennungsunterhalt allerdings nicht niedriger ausfallen als der nacheheliche Unterhaltsanspruch. Deshalb sind die Grundsätze zur Bedürftigkeit nach § 1577 BGB in entsprechender Weise auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden.
Rz. 1745
Eine die Bedürftigkeit mindernde Zurechnung eigener Einkünfte ist Ausdruck des nach der Scheidung herrschenden Prinzips der persönlichen und wirtschaftlichen Eigenverantwortung.
Eine Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten besteht nur dann und soweit er mit seinen prägenden und nichtprägenden unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünften und – soweit einzubeziehen – durch Verwertung seines Vermögens seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarf nicht oder nicht in vollem Umfang decken kann und hierzu auch nicht verpflichtet ist.
Rz. 1746
Die Bedürftigkeit richtet sich nach unterhaltsrechtlichen und nicht nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Der Bedarf nach §§ 1578, 1578b BGB bildet den Maßstab für die Bedürftigkeit. Liegt darüber hinaus ein anzuerkennender Mehrbedarf vor, besteht der volle Unterhalt aus dem Quotenunterhalt und dem ungedeckten Mehrbedarf.
Rz. 1747
Die Bedürftigkeit ist nach dem konkreten Unterhaltszeitraum zu beurteilen. Zukünftig zu erwartende Mittel beseitigen deshalb nicht rückwirkend die Bedürftigkeit. Auch bei Rentennachzahlungen gilt grundsätzlich, dass der Nachzahlungsbetrag einem künftigen Zeitraum in angemessener Verteilung des Nachzahlungsbetrages der Höhe nach zuzuordnen ist.
Rz. 1748
Praxistipp
Hat der Unterhaltsverpflichtet vom Rentenfall seitens des Berechtigten Kenntnis, kann er eine Überzahlung abwenden, indem er dem Berechtigten bis zur Bewilligung der Rente den Unterhalt als zins- und tilgungsfreies Darlehen anbietet, verbunden mit der Verpflichtung, im Falle der Ablehnung des Rentenantrages auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten, soweit es sich mit dem Unterhalt deckt, während es im Fall der Rentenbewilligung zurückzugewähren ist.
Rz. 1749
Der Berechtigte ist nach Treu und Glauben verpflichtet, ein derartiges Kreditangebot anzunehmen.
Rz. 1750
Maßstab der Bedürftigkeit ist der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb verringert sich die Bedürftigkeit nicht durch eine freiwillige Einschränkung der Lebensführung durch den Berechtigten. Einsetzende Kreditverpflichtungen erhöhen die Bedürftigkeit umgekehrt ebenfalls nicht.
Rz. 1751
Unterhaltszahlungen dienen der Deckung des laufenden Bedarfs, nicht der Vermögensbildung oder dem Abbau von Verbindlichkeiten. Anderes gilt für sogenannte eheprägende Verbindlichkeiten sowie für Aufwendungen im Rahmen der Erzielung von Einkünften, etwa Zurechnung eines Wohnwertes einerseits und Berücksichtigung der Zinslasten für das Objekt andererseits.
II. Anrechenbare Einkünfte und Abzugsposten
Rz. 1752
Grundsätzlich gilt, dass der Unterhaltsgläubiger nur dann bedürftig ist, wenn er mit seinen prägenden und nichtprägenden Einkünften und durch Verwertung seines Vermögens den ihm zustehenden vollen Unterhalt nicht erreicht.
Rz. 1753
Während im Rahmen des Bedarfs und beim Pflichtigen im Rahmen der Feststell...