Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 401
Schließlich ist insgesamt zu fragen, ob Eheleute vereinbaren können, sich nur unter erschwerten Bedingungen, etwa nur nach einer stark verlängerten Trennungszeit oder auch überhaupt nicht scheiden zu lassen.
Grundsätzlich gilt, dass Eheleute die Scheidung ihrer Ehe nach ständiger Rechtsprechung nicht ausschließen können, auch nicht für einen begrenzten Zeitraum. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nach § 134 oder § 138 BGB nichtig.
Muster 3.37: Nichtige Erschwerung der Scheidung 421 Ähnlich Horndasch , AnwaltFormulare Ehegattenunterhaltsrecht, § 5 Rn 9.
Muster 3.37: Nichtige Erschwerung der Scheidung
Herr _________________________ erklärt, dass er sich von seiner zukünftigen Frau nicht scheidnen lassen werde. Sofern er dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau eine Abfindungssumme in Höhe von 100.000 EUR vorbehaltlos zu zahlen. Der Anspruch wird fällig mit Anhängigkeit eines Scheidungsantrags.
Es ist auch nicht möglich, eine längere als die vom Gesetz vorgesehene Zeit der Trennung zu vereinbaren, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.
Ebenso wenig möglich ist die Vereinbarung, die Scheidung der Ehe – auf Zeit oder lebenslänglich – auszuschließen, um damit die für einige Zeit sichere oder aber dauerhafte eheliche Bindung herbeizuführen.
Muster 3.38: Verbesserung des Auskommens
Muster 3.38: Verbesserung des Auskommens
Die folgende Vereinbarung wäre aber möglich:
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Herr _________________________ erklärt, dass er sich von seiner Ehefrau _________________________ nicht scheiden lassen werde. Sofern Herr _________________________ dennoch Scheidungsantrag stellen sollte, verpflichtet er sich, an seine Ehefrau _________________________ eine Abfindungssumme von _________________________ als Zukunftssicherung vorbehaltlos zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig bei Rechtskraft der Scheidung. |
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Frau _________________________ und Herr _________________________ erklären hiermit, dass mit dieser Vereinbarung nicht die Scheidung erschwert, sondern das Auskommen von Frau _________________________ verbessert werden soll, weil sie die Ehe im Alter geschlossen haben und damit keine ehezeitlichen Rentenanwartschaften mehr entstanden sind. Der zu zahlende Betrag ist deshalb zur Alterssicherung von Frau _________________________ gedacht. |
Vereinbarungen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie den Zweck haben, nicht etwa die Scheidung zu erschweren, sondern das Auskommen des anderen Ehegatten im Falle der Scheidung zu verbessern, weil die Abfindungssumme im Fall der Scheidung beispielsweise zur Alterssicherung des Versprechensempfängers bestimmt ist.