Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 2000
Vereinbarungen von Eheleuten über die rechtliche Ausgestaltung ihrer Ehe und über die Folgen einer eventuellen Trennung und Scheidung haben im Familienrecht einen immer größeren Raum eingenommen.
Der Grund liegt zum einen in einer immer höheren Scheidungsrate, die mit fast 40 % aller Ehen dazu führt, dass nahezu jeder Zweite die Ehe im Bewußtsein eingehen müsste, dass seine Ehe scheitern wird. Natürlich denkt dies bei Eheschließung – nahezu – niemand ernsthaft. Gleichwohl fühlen viele – auch zukünftige – Eheleute, dass sie sich nicht auf eine lebenslängliche gegenseitige Absicherung werden verlassen können. Eine sichere Vertragsgestaltung bei Eheschließung führt dann dazu, genau zu wissen, worauf man sich – zumindest in den rechtlichen Konsequenzen – einlässt.
Zum anderen erscheint – auch zukünftigen – Eheleuten das Eherecht als derart unübersichtlich und auch wandelbar, dass man sich eher auf eine individuell ausgehandelte Grundlage als auf den Gesetzgeber und die ihm nachfolgende – oder vorauseilende – Rechtsprechung verlässt.
Rz. 2001
Gegenstand der Vertragsgestaltung im Familienrecht sind insbesondere
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Eheverträge, |
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Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, |
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sonstige Vorsorgeverträge. |
1. Ehevertrag
Rz. 2002
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über
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allgemeine Ehewirkungen, |
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Güterrecht, |
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Versorgungsausgleich, |
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Unterhalt/Sorgerecht, |
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Sorgeerklärung, |
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Hausrat, |
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Steuerrecht, |
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Eintragung in das Güterrechtsregister. |
Rz. 2003
Auch Regelungen über allgemeine Ehewirkungen sind möglich, z.B. solche über
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eheliches Zusammenleben, |
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Familienunterhalt, |
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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, |
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Vermögensbildung und Altersvorsorge. |
Rz. 2004
Die Abgrenzung von Eheverträgen zu anderen Verträgen erfolgt dadurch, dass man sich die Frage stellt, ob das Rechtsgeschäft das Bestehen einer Ehe notwendig voraussetzt oder ob es genauso gut zwischen Dritten vorgenommen werden könnte. Kaufen Ehegatten z.B. Grundbesitz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterliegt ein BGB-Gesellschaftsvertrag nicht der Formvorschrift für Eheverträge gem. § 1410 BGB.
Auch Zuwendungen unter Ehegatten beeinflussen den Güterstand nicht und unterliegen deshalb nicht der Form des § 1410 BGB.
2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen
Rz. 2005
Eheverträge werden von Scheidungsfolgenvereinbarungen dadurch abgegrenzt, dass ein Vertrag dann ein Ehevertrag ist, wenn er die Eingehung einer Ehe notwendig voraussetzt und nicht auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung bezogen ist.
Rz. 2006
Die Trennungsvereinbarung hat demgegenüber einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt zu sein braucht.
Getrenntlebensvereinbarungen werden aber häufig mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verknüpft.