Rz. 2000

Vereinbarungen von Eheleuten über die rechtliche Ausgestaltung ihrer Ehe und über die Folgen einer eventuellen Trennung und Scheidung haben im Familienrecht einen immer größeren Raum eingenommen.

Der Grund liegt zum einen in einer immer höheren Scheidungsrate, die mit fast 40 % aller Ehen dazu führt, dass nahezu jeder Zweite die Ehe im Bewußtsein eingehen müsste, dass seine Ehe scheitern wird. Natürlich denkt dies bei Eheschließung – nahezu – niemand ernsthaft. Gleichwohl fühlen viele – auch zukünftige – Eheleute, dass sie sich nicht auf eine lebenslängliche gegenseitige Absicherung werden verlassen können. Eine sichere Vertragsgestaltung bei Eheschließung führt dann dazu, genau zu wissen, worauf man sich – zumindest in den rechtlichen Konsequenzen – einlässt.

Zum anderen erscheint – auch zukünftigen – Eheleuten das Eherecht als derart unübersichtlich und auch wandelbar, dass man sich eher auf eine individuell ausgehandelte Grundlage als auf den Gesetzgeber und die ihm nachfolgende – oder vorauseilende[2110] – Rechtsprechung verlässt.

 

Rz. 2001

Gegenstand der Vertragsgestaltung im Familienrecht sind insbesondere

Eheverträge,
Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen,
sonstige Vorsorgeverträge.
[2110] Vgl. z.B § 1626a BGB (elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern) nach der Entscheidung EGMR FamRZ 2010, 103 und BVerfG FamRZ NJW 2010, 3008.

1. Ehevertrag

 

Rz. 2002

Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über

allgemeine Ehewirkungen,
Güterrecht,
Versorgungsausgleich,
Unterhalt/Sorgerecht,
Sorgeerklärung,
Hausrat,
Steuerrecht,
Eintragung in das Güterrechtsregister.
 

Rz. 2003

Auch Regelungen über allgemeine Ehewirkungen sind möglich, z.B. solche über

eheliches Zusammenleben,
Familienunterhalt,
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens,
Vermögensbildung und Altersvorsorge.
 

Rz. 2004

Die Abgrenzung von Eheverträgen zu anderen Verträgen erfolgt dadurch, dass man sich die Frage stellt, ob das Rechtsgeschäft das Bestehen einer Ehe notwendig voraussetzt oder ob es genauso gut zwischen Dritten vorgenommen werden könnte. Kaufen Ehegatten z.B. Grundbesitz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterliegt ein BGB-Gesellschaftsvertrag nicht der Formvorschrift für Eheverträge gem. § 1410 BGB.

Auch Zuwendungen unter Ehegatten beeinflussen den Güterstand nicht und unterliegen deshalb nicht der Form des § 1410 BGB.[2111]

[2111] Staudinger/Thiele, § 1408 Rn 23.

2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen

 

Rz. 2005

Eheverträge werden von Scheidungsfolgenvereinbarungen dadurch abgegrenzt, dass ein Vertrag dann ein Ehevertrag ist, wenn er die Eingehung einer Ehe notwendig voraussetzt und nicht auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung bezogen ist.

 

Rz. 2006

Die Trennungsvereinbarung hat demgegenüber einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt zu sein braucht.

Getrenntlebensvereinbarungen werden aber häufig mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verknüpft.

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