Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Ehevertrag
Rz. 2007
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). § 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Vereinbarung gewährleisten (Gültigkeitsgewähr).
Rz. 2008
Ein Ehevertrag kann auch bereits vor der Ehe geschlossen werden. Er kann gem. § 2276 Abs. 2 BGB auch mit einem Erbvertrag verbunden werden. Für den Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Die Wirksamkeit von Verträgen zwischen Verlobten tritt dann mit der Wirksamkeit der Heirat ein.
2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen
Rz. 2009
Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen keine generelle Beurkundungspflicht an.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
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Vereinbarungen über nacheheliche Unterhaltsansprüche, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB) |
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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen werden (§ 7 VersAusglG) |
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Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung während des laufenden Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) sowie |
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Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB) |
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbarungen in diesem Vertrag führt, und zwar unter Berufung auf die Rechtsprechung zu § 125 BGB.
Rz. 2010
Hinweis
Die Beurkundungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass die Parteien die Regelungstatbestände auf zwei verschiedene Verträge aufteilen, und diesen Umstand dem Notar zur Vermeidung weiterer Notargebühren verschweigen. In einem derartigen Fall sind beide Verträge nichtig.
Die Vereinbarung gem. § 7 VersAusglG (formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen bei Vereinbarung über den Versorgungsausgleich) kann nicht durch die getrennte Beurkundung eines Angebotes und dessen Annahme geschlossen werden (§ 7 Abs. 3 VerglAusglG i.V.m. § 1410 BGB).
Rz. 2011
Ein Verstoß gegen Formvorschriften hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit zur Folge. Eine Heilung, wie etwa nach § 311b Satz 2 BGB, ist im Familienrecht nicht vorgesehen.
Rz. 2012
Zur Vereinbarung über Fragen des Unterhalts gilt nach dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) für die Zeit nach der Scheidung, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden die Notwendigkeit notarieller Beurkundung (§ 1585c BGB).
Dazu gilt im Einzelnen:
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Die Formbedürftigkeit gilt nur für den nachehelichen Unterhalt (nicht für den Trennungsunterhalt und den Verwandtenunterhalt einschl. Kindesunterhalt, auch nicht für den Unterhaltsanspruch des kindererziehenden nichtehelichen Elternteils i.S.v. § 1615l BGB). |
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Die Formbedürftigkeit gilt für jede Art von Vereinbarungen, also nicht nur für Verzicht, Befristungen, Abfindungen, sondern auch für Regelungen, die als nachehelicher Unterhalt qualifiziert werden, wie z.B. das begrenzte Realsplitting (Anlage U zur Einkommensteuererklärung). |
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Betroffen sind nur Vereinbarungen, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden. Die Formbedürftigkeit gilt damit nicht für erstmals nach der Scheidung getroffene Vereinbarungen, aber auch nicht für die Abänderung notarieller Vereinbarungen nach Rechtskraft der Scheidung. |
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Eine Titulierung ist nicht vorgeschrieben. |
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Die notarielle Beurkundung wird nach § 127a BGB durch den gerichtlichen Vergleich ersetzt, und zwar nicht nur in einem Verfahren in Ehesachen (§ 121 FamFG). Ein innerer Zusammenhang mit dem Verfahren genügt. |
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Es genügt ein Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, nicht jedoch ein Rechtsanwaltsvergleich nach §§ 796a ff. ZPO. |
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Bei einem gerichtlichen Vergleich besteht beiderseits Anwaltszwang. |