Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 68
Eine der wesentlichen Verpflichtungen von miteinander zusammenlebenden Eheleuten besteht darin, die Familie angemessen zu unterhalten. Mit diesem Familienunterhalt soll der Lebensunterhalt beider Ehegatten und etwaiger Kinder bei bestehender Lebensgemeinschaft gesichert werden. Dieser Anspruch eines jeden Ehegatten ist allerdings nicht auf die Zahlung einer laufenden Geldrente gerichtet. Vielmehr hat jeder Ehegatte nach §§ 1360, 1360a BGB seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten.
1. Lebensbedarf der Familie
Rz. 69
Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur dem Ehegatten, nicht dem Kind zu. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch immer nur auf § 1601 BGB stützen.
Zur Bestimmung des gesamten Bedarfs der Familie kann man, soweit man es exakt bestimmen will, zu einer Auflistung greifen, wie sie für die Bestimmung des konkreten Bedarfs für den Fall von Trennung und/oder Scheidung entwickelt worden ist:
I. |
Essen und Trinken
1. |
Wöchentlicher Einkauf (Supermarkt) |
2. |
Restaurant, auswärtiges Essen |
3. |
Besonderer Mehrbedarf, z.B. Diät |
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II. |
Kleidung
4. |
Anschaffung und Reinigung von Oberbekleidung |
5. |
Unterwäsche |
6. |
Schuhe |
7. |
Mode |
8. |
Schmuck |
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III. |
Körperpflege
9. |
Friseur |
10. |
Kosmetik (Produkte, Studio) |
11. |
Parfüm |
|
IV. |
Haushalt und Wohnen
12. |
Anschaffungen für Hausrat |
13. |
Zeitung |
14. |
Müllabfuhr |
15. |
Porto |
16. |
Telefon, Handy, PC |
17. |
TV und Radio (GEZ) |
18. |
Garage |
19. |
Miete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung pp) |
20. |
Haustiere (Futter, Tierarzt, Versicherung) |
21. |
Instandhaltung, Reparaturaufwendungen |
22. |
Gärtner, Haushaltshilfe, Kindermädchen |
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V. |
Kultur und soziales Leben
23. |
Theater/Oper |
24. |
Kino |
25. |
Museum |
26. |
Bücher und Zeitschriften |
27. |
Kosten für Einladungen und Geschenke |
|
VI. |
Sport und Freizeit
28. |
Mitgliedsbeiträge |
29. |
Trainerstunden |
30. |
Sportbekleidung (Anschaffung und Ersatz) |
31. |
Materialverbrauch |
32. |
Besondere Kosten (z.B. Turnier- und Meldegebühren) |
|
VII. |
Urlaub
33. |
Reisekosten |
34. |
Kosten der Unterkunft |
35. |
Zusatzausgaben vor Ort |
36. |
Club-Gebühren |
37. |
Städte- und Kulturreisen |
|
VIII. |
Kraftfahrzeug
38. |
Steuer und Versicherung |
39. |
Reparaturen und Inspektionen |
40. |
Benzin |
41. |
Rücklage für Neuanschaffung |
42. |
Leasing-Rate |
43. |
Mitgliedsbeitrag (z.B. ADAC) |
|
IX. |
Versicherungen
44. |
Krankenkasse (Mitgliedsbeitrag) |
45. |
Krankenkasse (Selbstbeteiligung) |
46. |
Krankenzusatzversicherung |
47. |
Lebensversicherung |
48. |
Unfallversicherung |
49. |
Rechtsschutzversicherung |
50. |
Haftpflichtversicherung (soweit nicht für Kfz) |
|
X. |
Sonstiges
51. |
Persönliche Weiterbildung |
52. |
Vorsorgeaufwendungen Alter |
53. |
Steuerberater |
54. |
Bankgebühren |
55. |
Beiträge zu Vereinigungen, Spenden |
|
Ausgangsbasis sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.
Rz. 70
Diese Verhältnisse können sich naturgemäß je nach Entwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse laufend ändern, beispielsweise durch berufliche Weiterentwicklung, durch – vorläufige – Beendigung einer Arbeitstätigkeit aufgrund Betreuung von Kindern oder aufgrund von Erkrankung, durch (Wieder-) Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Beendigung von Kindesbetreuung oder durch Gesundung. Die Aufnahme von Schulden z.B. für den Erwerb einer gemeinsamen Wohnung oder eines Hauses beeinflussen das – noch – zur Verfügung stehende Familieneinkommen ebenso. Entscheidend für die Bemessung des Familienunterhalts ist der konkrete Unterhaltszeitraum.
Rz. 71
Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen.
Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbedarfs in der Ehe erheben.
Dies können die folgenden Positionen sein:
▪ |
Haushaltsgeld, |
▪ |
Wohnen, |
▪ |
Kleidung, |
▪ |
Geschenke, |
▪ |
Putzhilfe, |
▪ |
Reisen, |
▪ |
Urlaub, |
▪ |
sportliche Aktivitäten, |
▪ |
kulturelle Bedürfnisse, |
▪ |
Pkw-Nutzung, |
▪ |
Vorsorgeaufwendungen, |
▪ |
Versicherungen und |
▪ |
sonstige notwendige Lebenshaltungskosten. |
Rz. 72
Die Vereinbarung könnte wie folgt lauten:
Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben
Muster 3.9: Festlegung von Ausgaben
…
Wir vereinbaren für unsere Ehe die Orientierung an der Ausgabenhöhe gemäß der als Anlage beigefügten Ausgabenliste. Die dort festgelegten Beträge stellen den Höchstbetrag für monatliche Ausgaben dar.
Übersteigende Ausgaben bedürfen gesonderter gemeinsamer Entscheidung.
…
2. Beiträge der Ehegatten zum Familienunterhalt
Rz. 73
Es unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute, wie sie die Arbeit in der Familie aufteilen, wer und in welchem Umfang durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beiträgt, ob a...