Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Sozialrechtliche Aspekte
Rz. 1707
In der Rentenversicherung gibt es für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten keine Hinterbliebenenrente mehr, so dass die Hinterbliebenenrente nur noch bei Altfällen von Bedeutung ist.
Im Zusammenhang mit der Scheidungsreform, dem 1. EheRG (Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976) wurde die soziale Sicherung der Geschiedenen durch den Versorgungsausgleich und die Erziehungsrenten neu geregelt.
Rz. 1708
Seit der weitgehenden Umstellung der sozialen Sicherung Geschiedener durch die Reform des Ehescheidungsrechts von 1976 von sozialrechtlichen Regelungen auf familienrechtliche Regelungen sind vornehmlich familienrechtliche Aspekte für die soziale Sicherung im Altersfall von Bedeutung, nämlich der gesamte Komplex des im Falle der Scheidung von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs.
Rz. 1709
Abgesehen vom Ausgleich der von den Eheleuten während der Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ist jedoch vom geschiedenen Ehegatten für die Alterssicherung im Übrigen grundsätzlich selbst zu sorgen.
Nach § 1569 BGB hat ein Ehegatte nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, wenn er nach der Scheidung außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.
Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: kann er dies nicht oder nicht in ausreichendem Maße, hat er einen Anspruch auf angemessene Versicherung für den Fall des Alters (sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit), § 1578 Abs. 3 BGB.
2. Familienrechtliche Aspekte
Rz. 1710
Abgesehen von den durch den Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüchen auf soziale Sicherung im Altersfall ist vom geschiedenen Ehegatten für die Alterssicherung selbst zu sorgen. Dies löst einen familienrechtlichen Unterhaltstatbestand aus, § 1578 Abs. 3 BGB.
Rz. 1711
Da im Versorgungsausgleich die Ehezeiten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (exakt: ab dem Monatsersten desjenigen Monats, in welchem der Scheidungsantrag dem/der Antragsgegner(in) zugestellt wurde) nicht mehr berücksichtigt werden (§ 1587 Abs. 2 BGB), besteht der Anspruch auf den Vorsorgeunterhalt ab diesem Zeitpunkt und damit auch bereits bei Getrenntlebenden.
Rz. 1712
Bezüglich der Höhe des Vorsorgeunterhalts hat sich in der Praxis die Bemessung nach dem Elementarunterhalt, der dem Berechtigten zusteht, durchgesetzt. Am verbreitetesten in der Praxis ist das vom OLG Bremen in der Bremer Tabelle entwickelte Verfahren.
Beim Vorsorgeunterhalt handelt es sich um einen zweckgebundenen Unterhalt. Art und Weise der Vorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, private Lebensversicherung) kann der Unterhaltsberechtigte selbst bestimmen, muss sich jedoch innerhalb der Zweckbindung halten.
Rz. 1713
Grundsätzlich ist Vorsorgeunterhalt erst mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr obsolet, da der Versorgungsausgleich vom 1. desjenigen Monats an entfällt, zu dem der von einem Ehepartner gestellte Scheidungsantrag dem anderen zugestellt wird. Von diesem Zeitpunkt an besteht jedoch ein Anspruch auf angemessene Absicherung für den Fall des Alters sowie der Erwerbsunfähigkeit gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB.
Rz. 1714
Die Höhe bestimmte sich nach jahrzehntelanger Rechtsprechung nach dem Beitragsbemessungssatz der Rentenversicherung mit (zum Entscheidungszeitpunkt) rd. 20 %.
Nachdem der BGH sodann darüber hinaus gehend erklärt, dass grundsätzlich dem Nichtselbstständigen zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4 % des jeweiligen Bruttoeinkommens des Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen, wird dieser zusätzliche Betrag in den Vorsorgeunterhalt einzubeziehen und statt des gesetzlichen Satzes nunmehr eine Altersvorsorge von 4 % mehr zu verlangen sein.
Der BGH hatte nämlich erklärt, dass die Grenze der angemessenen Altersversorgung zur einseitigen Vermögensbildung bei 24 v.H. (zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Beitragsbemessungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung + 4 v.H. des Jahresbruttoeinkommens des Vorjahres) liegt.
Rz. 1715
Sind die Aufwendungen dafür höher, ist der Betrag, der diese Grenze übersteigt, unterhaltsrechtlich als einseitige Vermögensbildung zu bewerten.
Dies führt auch dazu, dass bei Immobilien...