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§ 3 Ehegattenunterhalt / III. Korrekturen zum Einkommen und zum Bedarf

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1894

Bei Feststellung eines Mangelfalls ist der Unterhalt nach Billigkeit gemäß § 1581 BGB herabzusetzen.

1. Neubewertungen und Kürzungen im Mangelfall

 

Rz. 1895

Nach § 1581 BGB hat der Verpflichtete in einem Mangelfall insoweit Unterhalt zu leisten, als dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten der Billigkeit entspricht. Der Stamm des Vermögens ist dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich ist oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse unbillig wäre (§§ 1577 Abs. 1 und 3, 1581 S. 2, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

 

Rz. 1896

Billigkeitsunterhalt ist dann festzustellen und zu berechnen, wenn (1) ein Mangelfall vorliegt und (2) auch nach Ausscheiden nachrangiger Berechtigter die Deckungsmasse zur Befriedigung der vollen Unterhaltsansprüche der vorrangig Berechtigten und des Verpflichteten nicht ausreicht. Schließlich (3) dürfen keine leistungsfähigen Verwandten vorhanden sein, die in Höhe des Fehlbedarfs in Anspruch genommen werden können. So haftet beispielsweise ein nachrangiger Verwandter ersatzweise bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des vor ihm haftenden Verwandten, § 1607 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 1897

Als Folge des Mangelfalls ist der Unterhalt gemäß § 1581 BGB auf einen Billigkeitsunterhalt zu kürzen.[2050]

Die Kürzung setzt eine Billigkeitsabwägung voraus, die eine Neubewertung sowohl im Sollbereich (Bedarfsbereich) als auch im Haben-Bereich (Deckungsmasse) zur Folge hat.

 

Rz. 1898

Eine Neubewertung und Änderung im Bereich der Deckungsmasse kann die folgenden Positionen betreffen:

▪ Gesteigerte Erwerbsobliegenheit beider Ehegatten: Im Mangelfall können fiktive Einkünfte zugerechnet werden, wenn eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird;
▪ Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit: Solche Einkünfte können im Ma...

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