Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 271
Ebenso wie die Eheleute frei in der Gestaltung ihrer Ehe und dem Lebenszuschnitt im Bereich des Familienunterhalts sind, können die Beteiligten naturgemäß Vereinbarungen über alle Bereiche des Ehelebens treffen. Die Möglichkeit einer familienrechtlichen Vereinbarung reicht von der Frage, ob und wenn ja, mit welcher religiösen Grundausrichtung sie die etwaigen gemeinsamen Kinder erziehen werden, über das Namensrecht und andere Einzelheiten ihrer Ehe bis zu Vereinbarungen über das Güterrecht und das Unterhaltsrecht.
Vereinbarungen können dabei im Bewusstsein fehlender Durchsetzungsmöglichkeit geschlossen werden, wie dies z.B. bei der Vereinbarung einer bestimmten religiösen Ausrichtung in der Erziehung von Kindern der Fall ist.
Rz. 272
Muster 3.15: Religiöse Ausrichtung in der Erziehung von Kindern
Muster 3.15: Religiöse Ausrichtung in der Erziehung von Kindern
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung:
Der Verlobte gehört derzeit keiner religiösen Gemeinschaft an, ist jedoch evangelisch-lutherisch getauft. Die Verlobte ist praktizierende Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Im Hinblick darauf, dass nach unserer Lebensplanung die Erziehung der von uns gewünschten Kinder faktisch mehr durch die Mutter als durch den Vater erfolgen wird und unter Rücksichtnahme auf die Wünsche der Verlobten erklären wir beide unsere Absicht und sind darüber einig, aus unserer Ehe hervorgehende Kinder römisch-katholisch taufen zu lassen und in diesem Bekenntnis zu erziehen. Dabei ist jedoch dem Gedanken der Toleranz gegenüber Andersgläubigen und Nichtgläubigen besonders Rechnung zu tragen. Wünsche und Überzeugungen des Kindes sind altersentsprechend fortschreitend zu berücksichtigen.
Wir haben Kenntnis vom Gesetz über die religiöse Kindererziehung und wissen, dass diese "Einigung" nach § 1 dieses Gesetzes jederzeit widerruflich ist und dass nach § 4 des Gesetzes Verträge über die religiöse Erziehung eines Kindes "ohne bürgerliche Wirkung", also unwirksam sind.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
Rz. 273
Dies ist z.B. bei der Vereinbarung über die Bestimmung des Ehenamens nicht der Fall. Hierüber ist eine – bindende – Vereinbarung möglich:
Rz. 274
Muster 3.16: Vereinbarung über die Bestimmung des Ehenamens
Muster 3.16: Vereinbarung über die Bestimmung des Ehenamens
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung:
Wir verpflichten uns wechselseitig, als Ehenamen den Geburtsnamen der Ehefrau zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt bei Eheschließung abzugeben. Der Ehemann behält sich seine Befugnis vor, seinen Geburtsnamen anzufügen. Er verpflichtet sich, den Geburtsnamen nicht voranzustellen.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
Rz. 275
Ebenso ist das Ablegen des Ehenamens im Scheidungsfall vereinbar:
Muster 3.17: Ablegen des Ehenamens im Scheidungsfall
Muster 3.17: Ablegen des Ehenamens im Scheidungsfall
Herr _________________________
und
Frau _________________________
schließen folgende Vereinbarung:
Wir haben zum Ehenamen bestimmt/werden zum Ehenamen bestimmen den Geburtsnamen der Ehefrau "_________________________". Der Ehemann verpflichtet sich, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft einer Ehescheidung eine Namensbestimmung zu treffen, die dazu führt, dass dieser Ehename nicht mehr Bestandteil seines Namens ist.
Für den Fall einer schuldhaften Verletzung verpflichtet sich der Ehemann zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von _________________________ EUR (i.W. _________________________ EUR) für jeden angefangenen Monat, in welchem er seiner vorstehend vereinbarten Verpflichtung zuwiderhandelt.
_________________________
(Unterschriften der Beteiligten)
Rz. 276
Alles erscheint zunächst möglich zu sein, denn Vereinbarungenüber Regelungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft sind ebenso wie Regelungen im Rahmen von Trennung und Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen jedoch namentlich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2001 enger gezogenen Grenzen.
1. Familienrechtliche Grundsätze
Rz. 277
In dieser Entscheidung und noch einmal deutlich in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.3.2001 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass in Eheverträgen der Schutz vor unangemessener Benachteiligung beachtet werden muss. Ein Ehevertrag darf die Unterlegenheitsposition einer Partei nicht durch ihre einseitige vertragliche Belastung und die unangemessene Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei ausdrücken. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich festgelegt:
Zitat
Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche bedeutet insbesondere für den Ehegatten eine Benachteiligung, der sich unter Aufgabe einer Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes und der Arbeit...