Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
I. Allgemeine Grundsätze
Rz. 2000
Vereinbarungen von Eheleuten über die rechtliche Ausgestaltung ihrer Ehe und über die Folgen einer eventuellen Trennung und Scheidung haben im Familienrecht einen immer größeren Raum eingenommen.
Der Grund liegt zum einen in einer immer höheren Scheidungsrate, die mit fast 40 % aller Ehen dazu führt, dass nahezu jeder Zweite die Ehe im Bewußtsein eingehen müsste, dass seine Ehe scheitern wird. Natürlich denkt dies bei Eheschließung – nahezu – niemand ernsthaft. Gleichwohl fühlen viele – auch zukünftige – Eheleute, dass sie sich nicht auf eine lebenslängliche gegenseitige Absicherung werden verlassen können. Eine sichere Vertragsgestaltung bei Eheschließung führt dann dazu, genau zu wissen, worauf man sich – zumindest in den rechtlichen Konsequenzen – einlässt.
Zum anderen erscheint – auch zukünftigen – Eheleuten das Eherecht als derart unübersichtlich und auch wandelbar, dass man sich eher auf eine individuell ausgehandelte Grundlage als auf den Gesetzgeber und die ihm nachfolgende – oder vorauseilende – Rechtsprechung verlässt.
Rz. 2001
Gegenstand der Vertragsgestaltung im Familienrecht sind insbesondere
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Eheverträge, |
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Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, |
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sonstige Vorsorgeverträge. |
1. Ehevertrag
Rz. 2002
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen zwischen Eheleuten getroffen werden können (Grundsatz der Privatautonomie). Gegenstand eines Ehevertrages können z.B. Regelungen sein über
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allgemeine Ehewirkungen, |
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Güterrecht, |
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Versorgungsausgleich, |
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Unterhalt/Sorgerecht, |
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Sorgeerklärung, |
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Hausrat, |
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Steuerrecht, |
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Eintragung in das Güterrechtsregister. |
Rz. 2003
Auch Regelungen über allgemeine Ehewirkungen sind möglich, z.B. solche über
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eheliches Zusammenleben, |
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Familienunterhalt, |
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Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, |
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Vermögensbildung und Altersvorsorge. |
Rz. 2004
Die Abgrenzung von Eheverträgen zu anderen Verträgen erfolgt dadurch, dass man sich die Frage stellt, ob das Rechtsgeschäft das Bestehen einer Ehe notwendig voraussetzt oder ob es genauso gut zwischen Dritten vorgenommen werden könnte. Kaufen Ehegatten z.B. Grundbesitz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterliegt ein BGB-Gesellschaftsvertrag nicht der Formvorschrift für Eheverträge gem. § 1410 BGB.
Auch Zuwendungen unter Ehegatten beeinflussen den Güterstand nicht und unterliegen deshalb nicht der Form des § 1410 BGB.
2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen
Rz. 2005
Eheverträge werden von Scheidungsfolgenvereinbarungen dadurch abgegrenzt, dass ein Vertrag dann ein Ehevertrag ist, wenn er die Eingehung einer Ehe notwendig voraussetzt und nicht auf eine bevorstehende oder eingeleitete Scheidung bezogen ist.
Rz. 2006
Die Trennungsvereinbarung hat demgegenüber einen eigenen Regelungsbereich, da die Scheidung zu dieser Zeit noch nicht beabsichtigt zu sein braucht.
Getrenntlebensvereinbarungen werden aber häufig mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung verknüpft.
II. Formerfordernisse
1. Ehevertrag
Rz. 2007
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). § 1410 BGB hat die Funktion des Schutzes vor Übereilung der Vertragsschließenden, soll diese warnen und den unzweideutigen Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion), sowie durch Einschaltung des Notars die Gültigkeit der Vereinbarung gewährleisten (Gültigkeitsgewähr).
Rz. 2008
Ein Ehevertrag kann auch bereits vor der Ehe geschlossen werden. Er kann gem. § 2276 Abs. 2 BGB auch mit einem Erbvertrag verbunden werden. Für den Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. Die Wirksamkeit von Verträgen zwischen Verlobten tritt dann mit der Wirksamkeit der Heirat ein.
2. Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen
Rz. 2009
Im Gegensatz zum Ehevertrag ordnet das Gesetz für Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen keine generelle Beurkundungspflicht an.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
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Vereinbarungen über nacheheliche Unterhaltsansprüche, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden (§ 1585c Abs. 1 Satz 2 BGB) |
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Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung getroffen werden (§ 7 VersAusglG) |
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Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsregelung während des laufenden Scheidungsverfahrens (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) sowie |
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Vereinbarungen über die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksteilen im Zusammenhang mit der Ehescheidung (§ 311b BGB) |
Die vorbezeichneten Ausnahmen werden in der Praxis dadurch zur Regel erhoben, dass die Vereinbarungen einer der vorbezeichneten Ausnahmegegenstände zu der Beurkundungspflicht aller übrigen Vereinbaru...