Rz. 2196

Muster 3.113: Merkblatt im Falle der Rechtskraft der Scheidung

 

Muster 3.113: Merkblatt im Falle der Rechtskraft der Scheidung

Sehr geehrte Mandantin,

sehr geehrter Mandant,

auch wenn Sie davon ausgehen, dass mit Rechtskraft der Scheidung alle familienrechtlichen Probleme gelöst bzw. beseitigt sind, können doch verschiedene Probleme auftreten bzw. müssen eventuell verschiedene Probleme beachtet werden.

Ich möchte Sie deshalb auf das Folgende hinweisen:

1. Rechtskraftvermerk

Anliegend überreiche ich Ihnen den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk mit der Bitte, den Beschluss zu Ihren Unterlagen zu nehmen und sorgfältig zu verwahren. Für bestimmte Rechtshandlungen benötigen Sie den Scheidungsbeschluss. Zur Erläuterung: Ein Scheidungsbeschluss statt eines Scheidungsurteils ergeht in denjenigen Fällen, in denen der Scheidungsantrag ab dem 1.9.2009 eingereicht worden ist.

2. Geburtsnamen

Sofern Sie nach der Scheidung Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen möchten, den Sie bis zur Bestimmung Ihres jetzigen Ehenamens geführt haben, können Sie dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten tun. Hierbei müssen Sie den mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsbeschluss vorlegen.

3. Wohnungszuweisung

Falls Sie in der früheren gemeinsamen Ehewohnung verblieben sind, haben Sie binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit, die Regelung des Mietverhältnisses einzuleiten. Dies ist notwendig, wenn Sie nicht ohnehin alleiniger Mieter der Wohnung sind. Nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung ist eine Regelung des Mietverhältnisses vom Einverständnis des Vermieters abhängig, vorher nicht.

4. Krankenversicherung

Bei gesetzlicher Krankenkasse: Die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Als nicht selbstständig versicherter Ehegatte haben Sie aber die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung gegen Entrichtung eines Beitrages als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist diesen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung und lassen Sie sich den Eingang des Antrages schriftlich bestätigen. Sonst riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.

Bei Beihilfe: Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Achten Sie darauf, Ihre private Krankenversicherung rechtzeitigaufzustockenoder für die rechtzeitige Beschaffung eines eigenen Versicherungsschutzes zu sorgen.

5. Versorgungsausgleich

Es können sich im Rentenalter Ansprüche aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ergeben. Dieser kann sich auch z.B. gegen den Arbeitgeber des Ehepartners richten, wenn etwa vertraglich eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist. Dies gilt dann auch für den geschiedenen Ehepartner.

Weiter ist eine Abänderung des Versorgungsausgleichs denkbar, wenn ein Teil der Altersversorgung unverfallbar wird.

Ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens derVersorgungsausgleichzu Ihren Lasten durchgeführt worden, so besteht in den folgenden Fällen die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente gleichwohl ungekürzt erhalten:

Ihr Ehegatte verstirbt, bevor ihm Leistungen gezahlt wurden, die nennenswerte Leistungen (in der Regel zwei Jahresbeträge) aus den übertragenen oder begründeten Rechten ausmachen.
Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen aus den übertragenen Rechtenerhalten hat.
Ihr Ehegatte bezieht noch keine Rente oder Pension aus den übertragenen Rechtenund erhält keinen Unterhalt von Ihnen.

Hat das Gericht im Scheidungsbeschluss die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Ihren Gunsten vorbehalten, denken Sie daran, rechtzeitig bei Eintritt des Rentenfalls einen entsprechenden Antrag auf Durchführung zu stellen.

6. Kindesunterhalt

Erhalten Sie für die von Ihnen betreuten Kinder Kindesunterhalt, so achten Sie darauf, dass sich der Unterhaltsanspruch jedes Mal erhöht, wenn Ihre Kinder das 6., das 12. und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts kann ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, zu dem der Unterhaltsschuldner zum Zwecke der Geltendmachung des (höheren) Unterhaltsanspruchs aufgefordert wurde, Auskünfte über seine Einkünfte und sein Vermögen zu erteilen oder zu dem er aufgefordert wurde, einen in Zahlen konkret angegebenen (höheren) monatlichen Unterhalt zu bezahlen.

Über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten kann grundsätzlich im zweijährigen Turnus Auskunft verlangt werden.

Für minderjährige Kinder kann höherer Unterhalt sowohl dann gefordert werden, wenn das Einkommen des Verpflichteten gestiegen ist oder Schulden weggefallen sind, als auch dann, wenn das Kind die nächsthöhere Altersstufe erreicht hat.

Wichtig: Bei Volljährigkeit richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Unterhaltsberechtigt ist dann das Kind selbst (!), n...

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