Rz. 754

Ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. § 1361 BGB. Die Leistungsfähigkeit ist auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsverhältnisses.[753]

Leistungsfähig ist nur, wem ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüber hinaus Unterhalt zahlen kann.[754] Der zu belassene Selbstbehalt stellt die untere Grenze der Leistungsfähigkeit dar.[755]

 

Rz. 755

Grundsätzlich sind an die Leistungsfähigkeit die gleichen Maßstäbe anzulegen wie beim nachehelichen Unterhalt.[756] Zu berücksichtigen ist während der Trennungszeit jedoch die größere Verantwortung der Beteiligten füreinander.[757]

Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten stellt eine Einwendung dar mit der Folge, dass den Verpflichteten die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft.[758] Dies gilt für den nachehelichen Unterhaltsanspruch ebenso wie für den Trennungsunterhalt.[759]

[753] FamRZ 1986, 556; BGH FamRZ 2001, 619 m.w.N.
[754] BGH FamRZ 1981, 1159.
[755] Zu den bei Leistungsunfähigkeit ggf. verpflichteten Eltern vgl. BGH FuR 2022, 95 mit Anm. Soyka.
[756] FamRZ 2006, 683; BGH FamRZ 2009, 404.
[758] OLG Schleswig FuR 2022, 477 mit Anm. Viefhues, S. 478.
[759] BGH FamRZ 1986, 556.

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