Rz. 754
Ungenannte Voraussetzung des Trennungsunterhalts ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. § 1361 BGB. Die Leistungsfähigkeit ist auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsverhältnisses.[753]
Leistungsfähig ist nur, wem ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken und darüber hinaus Unterhalt zahlen kann.[754] Der zu belassene Selbstbehalt stellt die untere Grenze der Leistungsfähigkeit dar.[755]
Rz. 755
Grundsätzlich sind an die Leistungsfähigkeit die gleichen Maßstäbe anzulegen wie beim nachehelichen Unterhalt.[756] Zu berücksichtigen ist während der Trennungszeit jedoch die größere Verantwortung der Beteiligten füreinander.[757]
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Verpflichteten stellt eine Einwendung dar mit der Folge, dass den Verpflichteten die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft.[758] Dies gilt für den nachehelichen Unterhaltsanspruch ebenso wie für den Trennungsunterhalt.[759]
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