Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 166
Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten. Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.
Mit dem Taschengeld soll dem Berechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, persönliche Bedürfnisse wie Hobbys, Sport, Theater-, Kino- oder Gaststättenbesuche etc. zu finanzieren.
Um die Höhe des Taschengeldes bestimmen zu können, steht jedem Ehegatten ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.
Rz. 167
Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Als angemessen werden allgemein je nach insgesamt zur Verfügung stehendem Einkommen und dementsprechenden Lebenszuschnitt der Eheleute etwa 5 % bis 7 % des verbleibenden Nettoeinkommens der Familie. In der Gesellschaft hat der Wunsch nach Erfüllung individueller Bedürfnisse jedoch einen immer größeren Stellenwert erreicht. Dies wird sich auch in der Bemessung des Taschengeldes widerspiegeln müssen, das deshalb eher etwa 6 % bis 8 % des verbleibenden Nettoeinkommens der Familie betragen sollte.
Wird nur ein einheitlicher Betrag als Wirtschaftsgeld bezahlt, ist in diesem Betrag das Taschengeld enthalten. Der Berechtigte kann in solchen Fällen einen angemessenen Teil des Geldes für seine persönlichen Bedürfnisse verwenden.
Rz. 168
Praxishinweis
In der Praxis kann es vorkommen, den Taschengeldanspruch ermitteln zu müssen, z.B. wegen bestehender Kindesunterhaltsansprüche.
Rz. 169
Anspruch auf Taschengeld hat auch der (überwiegend) verdienende Ehegatte. In solchen Fällen kann der ggf. jeweils verdienende Ehegatte direkt von seinem Einkommen einen Teil einbehalten, um ihn für persönliche Zwecke zu verwenden. Dies gilt nicht nur für den allein oder überwiegend berufstätigen und damit in höherem, Maße zu Familienunterhalt beitragenden Ehegatten. Einbehalten kann auch der weniger auch gering verdienende Ehegatte einen Teil des Einkommens.
Rz. 170
Reicht das Einkommen des gering verdienenden Ehegatten zur Befriedigung des Taschengeldanspruchs nicht aus oder verfügt ein Ehegatte über keine eigenen Einkünfte, besteht der Taschengeldanspruch in einen auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch gegen den (mehr) verdienenden Ehegatten. Reicht das Eigeneinkommen zur Befriedigung des Taschengeldanspruchs aus, besteht gegenüber dem Ehepartner kein Anspruch auf die Zahlung von Taschengeld.
Der Taschengeldanspruch bemisst sich auch in diesen Fällen nach dem prozentualen Anteil am Gesamteinkommen der Ehegatten.
Rz. 171
Bemessungsgrundlage kann nur das bereinigte Nettoeinkommen der Beteiligten sein. Dies bedeutet, dass vom Nettoeinkommen berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt und berücksichtigungsfähige Schulden abzuziehen sind, bevor der Taschengeldanspruch ermittelt wird.
Rz. 172
Das Sozialhilferecht kann dagegen nicht zur Bemessung des Taschengeldes herangezogen werden. § 27b Abs. 2 SGB XII bestimmt zwar für Sozialhilfeempfänger den für "Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung" mit 27 % des Regelsatzes, also derzeit 117 EUR. Dies betrifft jedoch nur solche Sozialhilfeempfänger, die stationär in Einrichtungen untergebracht sind, § 27 Abs. 1 SGB XII. Die Situation ist mit den Familienverhältnissen zusammenlebender Ehegatten nicht vergleichbar.
Rz. 173
Reicht das Einkommen nicht oder gerade noch zur Deckung des notwendigen Familienunterhaltes, besteht ein Anspruch auf Taschengeld nicht. Dasselbe gilt, wenn der Berechtigte alkohol-, drogen- oder spielsüchtig ist.
Rz. 174
Taschengeld stellt unterhaltspflichtiges Einkommen dar. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu – vorrangigen – Ansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder als auch im Verhältnis zu gleichrangigen oder nachrangigen Unterhaltsansprüchen. Voraussetzung ist, dass der eigene angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen oder im Verhältnis zu vorrangigen Minderjährigen bzw. privilegiert Volljährigen gedeckt ist. Die Deckung kann beispielsweise durch den vom anderen Ehegatten aufgebrachten Familienunterhalt erfolgt sein.
Der Anspruch auf Taschengeld ist grundsätzlich wie Arbeitseinkommen pfändbar. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen ganz oder teilweise ergebnislos geblieben ist oder voraussichtlich sein wird und wenn die Trennung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht.
Vereinbarungen zum Taschengeld sind möglich und werden in solchen Fällen sinnvoll sein, in denen einer der Ehegatten nicht mit der notwendigen Überlegung über Gebühr Ausgaben tätigt.
Rz. 175
Eine Vereinbarung ist wie folgt denkbar:
Muster 3.11: Vereinbarung über Taschengeld
Muster 3.11: Vereinbarung über Taschengeld
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Wir, die Eheleute________...