Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Fehlende Identität zwischen Familienunterhalt und Trennungsunterhalt
Rz. 213
Ebenso unterschiedlich wie die tatsächliche Lebenssituation sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltendmachungvon Familienunterhalt und Trennungsunterhalt unterschiedlich. Die Ansprüche sind nicht identisch. Familienunterhalt schulden beide Ehegatten jeweils einander, § 1360 S. 1 BGB. Der Familienunterhalt dient der gesamten Familie und schließt damit nicht nur die Ehegatten, sondern auch die gemeinschaftlichen Kinder ein. Mit Trennung ist diese Einheit nicht mehr vorhanden. Danach bestehen Ansprüche ggf. des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen auf Trennungsunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und gesetzlich gesondert Ansprüche der Kinder §§ 1601 ff. BGB. Letztere sind von demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, im eigenen Namen gegen den anderen geltend zu machen, § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB.
Rz. 214
Diese Unterschiedlichkeit der Ansprüche ist selbst dann vorhanden, wenn ausnahmsweise einmal Familienunterhalt in Geld geschuldet wird, weil beispielsweise einer der Ehegatten sich in Heimpflege oder im Krankenhaus befindet, ohne dass sich die Eheleute getrennt haben.
Auch Verzug mit Familienunterhalt begründet keinen Verzug hinsichtlich etwaiger Trennungs- oder Kindesunterhaltsansprüche.
Rz. 215
Der Anspruch auf Wirtschaftsgeld des haushaltführenden Ehegatten kann ab der endgültigen Trennung jedoch nicht mehr für die davor liegenden Zeiträume geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem Zweck des Wirschaftsgeldes, das eine angemessenen Haushatsführung ermöglichen soll und bestimmungsgemäß nur für die Familie eingesetzt werden darf. Mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts entfällt die Zwecksetzung.
Rz. 216
Nach Trennung der Beteiligten kann deshalb auch ein Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung über Familienunterhalt nicht mehr gem. § 238 FamFG abgeändert werden. Der Pflichtige muss zur Vermeidung von Vollstreckungen nach § 767 ZPO einen Vollstreckungsgegenantrag stellen. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Trennungsunterhalt ist ebenfalls unzulässig, wenn sich insoweit etwa verändert hat, als die Partner sich versöhnt haben und deshalb Familienunterhalt aufzubringen ist. Trennen sich die Ehepartner erneut, bleibt die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel über Trennungsunterhalt unzulässig.
Rz. 217
Anders ist dies bei einem Titel über Kindesunterhalt. Er wird nicht dadurch gegenstandslos, dass die zeitweise getrenntlebenden Eltern die eheliche Gemeinschaft wieder herstellen oder nach ihrer Scheidung erneut heiraten. Allerdings kann der barunterhaltspflichtige Elternteil während des erneuten Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil im Wege eines Vollstreckungsgegenantrages (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 767 ZPO) geltend machen, dass er Familienunterhalt leistet und dadurch den Bedarf des Kindes deckt.
2. Rückforderung überzahlten Unterhalts
a) Zuvielleistung, § 1360a BGB
Rz. 218
Hat ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag geleistet, als seiner Verpflichtung entsprach, kann er in der Regel zu viel geleistete Beträge nicht zurück verlangen. Der Grund liegt darin, dass Eheleute nach der Lebenserfahrung gemeinsam wirtschaften und daher von einem Verzicht auf Ersatzansprüche auszugehen ist. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass der betreffende Ehegatte nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
Rz. 219
Für Familienunterhalt gilt – ebenso für Trennungsunterhalt, dass Leistungen nur nach Maßgabe der §§ 1360b, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB zurückgefordert werden können.
Die gesetzliche Formulierung, dass "im Zweifel" (so § 1360b BGB) anzunehmen ist, dass der betreffende Ehegatte Ersatz nicht verlangen werde, beinhaltet eine widerlegbare Vermutung. Fordert ein Ehegatte zu viel geleistete Beträge zurück, muss er darlegen und beweisen, dass er
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einen höheren Beitrag geleistet hat, als ihm oblag und |
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er bereits bei der Zuvielleistung eine Rückforderungsabsicht hatte. |
Der Vorbehalt der Rückforderung ist ebenso wie die Zuvielleistung darzulegen und nachzuweisen. Die Rückforderungsabsicht kann sich allerdings nicht nur aus ausdrücklichen Erklärungen bei Leistung, sondern auch aus anderen Umständen ergeben. Wird der Nachweis allerdings nicht geführt, schließt § 1360b BGB nicht nur einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus, sondern auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
b) Rückforderung aufgrund einstweiliger Anordnung
Rz. 220
Einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen gem. § 246 FamFG gelten grundsätzlich über die Scheidungsrechtskraft hinaus. Sie bleiben in Kraft, bis eine anderweitige Regelung rechtskräftig wird. Durch die Formulierung des Gesetzes in einstweiligen Anordnungssachen nach § 49 FamF...